Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00436 • VG ZH VB.2016.00436 KI-generiert

Public Procurement Dispute Regarding Combined Tender Lots

Geschäftsnummer VB.2016.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party was deemed legitimately aggrieved in a public procurement dispute because, had the general construction work (BKP 211) been tendered separately as indicated in the initial publication, its lowest bid for that portion would have presented a realistic chance of award. The court reasoned that although the tender documents improperly combined general construction work (BKP 211) with precast masonry elements (BKP 212.3), they explicitly required both to be submitted, which the complainant acknowledged by submitting a combined bid, and no improper request for tender revision occurred. While the tendering authority violated the transparency requirement through the structure of the tender documents, this specific violation caused no disadvantage to the complainant other than potentially affecting cost consequences, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Unzulässiger Zusammenzug zweier Leistungsverzeichnisse ("BKP 211 Baumeisterarbeiten, Werkleitungen" und "BKP 212.3 Elemente aus vorfabriziertem Mauerwerk") im Submissionsverfahren? Würden die Baumeisterarbeiten (BKP 211) separat vergeben, hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglich tiefsten Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (E. 2). In der Publikation der Submission war nur "BKP 211 Baumeisterarbeiten, Werkleitungen" als Beschaffungsobjekt aufgeführt. Die Ausschreibungsunterlagen enthielten jedoch beide Leistungsverzeichnisse und verlangten auch eindeutig, dass beide einzureichen waren; entsprechend sind beide als Bestandteil der Offerte zu qualifizieren (E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin selbst hat dies offensichtlich so verstanden, da sie ein Gesamtangebot eingereicht hat (E. 3.3). Eine Nachbesserung der Offerte der Zuschlagsempfngerin liegt nicht vor (E. 3.4). Durch ihre Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabebehörde zwar das Transparenzgebot beeinträchtigt, dies hatte aber für die Beschwerdeführerin keinen Nachteil zur Folge und ist daher einzig im Hinblick auf die Kostenfolgen zu berücksichtigen (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Öffentliche Arbeiten Staatsorgane Baukosten Ausschluss vom Vergabeverfahren Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited as the legal norm relevant to the case, although the dispositive is not fully visible, the summary indicates the decision relates to the violation of the transparency requirement, which is often governed by such provisions in administrative proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00436

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Unzulässiger Zusammenzug zweier Leistungsverzeichnisse ("BKP 211 Baumeisterarbeiten, Werkleitungen" und "BKP 212.3 Elemente aus vorfabriziertem Mauerwerk") im Submissionsverfahren? Würden die Baumeisterarbeiten (BKP 211) separat vergeben, hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglich tiefsten Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (E. 2).

In der Publikation der Submission war nur "BKP 211 Baumeisterarbeiten, Werkleitungen" als Beschaffungsobjekt aufgeführt. Die Ausschreibungsunterlagen enthielten jedoch beide Leistungsverzeichnisse und verlangten auch eindeutig, dass beide einzureichen waren; entsprechend sind beide als Bestandteil der Offerte zu qualifizieren (E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin selbst hat dies offensichtlich so verstanden, da sie ein Gesamtangebot eingereicht hat (E. 3.3). Eine Nachbesserung der Offerte der Zuschlagsempfngerin liegt nicht vor (E. 3.4). Durch ihre Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabebehörde zwar das Transparenzgebot beeinträchtigt, dies hatte aber für die Beschwerdeführerin keinen Nachteil zur Folge und ist daher einzig im Hinblick auf die Kostenfolgen zu berücksichtigen (E. 3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BESCHAFFUNGSGEGENSTAND GESAMTANGEBOT LEISTUNGSVERZEICHNIS OFFERTE TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3