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VB.2016.00434 • VG ZH VB.2016.00434 KI-generiert

Social Assistance Recipient Required to Participate in Employment Program Despite Part-Time Work

Geschäftsnummer VB.2016.00434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a ruling that required an individual receiving social assistance to participate in a basic employment program despite already holding a 50% part-time job, reasoning that the current part-time wage was below industry standards as dictated by collective bargaining agreements and thus obstructed full integration from social assistance. The court found it reasonable to expect the individual to also complete the basic employment program, especially since the individual failed to demonstrate they had sought coordination of working hours with their employer, concluding that the situation did not constitute an exception justifying non-participation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teilnahme an der Basisbeschäftigung trotz Teilzeitstelle. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vorinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichsweise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüblich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie einer Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basisbeschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zudem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht geltend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Ermöglichung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Grundlagen zu Auflagen und Weisungen (E. 2.3). Basisbeschäftigung in der Stadt Zürich (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Teilzeitarbeit Eingliederung in den Arbeitsprozess Recht auf Arbeit Grundrechte Gesamtarbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 SHV

This provision likely underpins the court's decision regarding the imposition of obligations, such as mandatory participation in basic employment, as it is cited in the legal norms section and relates to the substance of the ruling (imposing the basis employment obligation).

Art. 10 Abs. 2 BV

This provision, concerning fundamental rights, was cited in the legal norms section and is often the ultimate legal basis for examining the proportionality or justification of administrative measures.

§ 3 SHG

This provision of the Social Assistance Act was cited and provides the legal basis for granting social assistance, which is linked to the conditions imposed.

§ 14 SHG

This provision of the Social Assistance Act was cited and relates to the duties of recipients, which justify the requirement to participate in basic employment.

§ 21 SHG

This provision of the Social Assistance Act was cited and forms part of the legal framework for the obligations imposed on the beneficiary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00434

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00434 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Teilnahme an der Basisbeschäftigung trotz Teilzeitstelle. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vorinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichsweise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüblich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie einer Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden.

Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basisbeschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zudem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht geltend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Ermöglichung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Grundlagen zu Auflagen und Weisungen (E. 2.3).

Basisbeschäftigung in der Stadt Zürich (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITGEBER/-IN ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM ARBEITSMARKT AUFLAGE BASISBESCHÄFTIGUNG INTEGRATION KOORDINATION SOZIALHILFE TEILLOHN TEILZEITANSTELLUNG WEISUNG WIEDEREINGLIEDERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 2 BV § 3 SHG § 14 SHG § 21 SHG § 23 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3