Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00431 • VG ZH VB.2016.00431 KI-generiert

Work Release Duration Limit Interpretation

Geschäftsnummer VB.2016.00431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought transfer to work release (Arbeitsexternat) upon reaching the halfway point of their sentence, but lower authorities denied it based on regional guidelines limiting such placements to twelve months, deeming the request premature. The court reasoned that while guidelines limiting the duration of work release are permissible and not contrary to federal law, they should not be applied rigidly and must allow for adjustments based on individual circumstances, ultimately finding no reason to deny the transfer solely based on the maximum duration limit when the appellant appeared capable of handling the placement, leading to the approval of the work release request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung ins Arbeitsexternat | Versetzung ins Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte. Die Beschwerdeführerin beantragte ab Erreichen der Strafhälfte die Versetzung ins Arbeitsexternat, was die Vorinstanzen ablehnten, weil sie dies aufgrund der gemäss der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission zeitlichen Begrenzung des Arbeitsexternats auf zwölf Monate als verfrüht hielten. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoss gegen Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form eines Arbeitsexternats nach der Hälfte der Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsexternats erweist sich jedoch als zulässig, weshalb die einschlägigen Ziffern der Richtlinien nicht bundesrechtswidrig sind. Sie haben jedoch nicht den Charakter starrer Regelungen und erlauben Anpassungen an individuelle Verhältnisse (E. 2.2.3). Bei der Beschwerdeführerin bestand kein Grund, ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins Arbeitsexternat zu verweigern, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Belastung eines langen Arbeitsexternats grundsätzlich gewachsen ist und sich aus den Akten keine Konterindikationen ergeben (E. 3.3). Rechtliche Grundlagen zum Arbeitsexternat (E. 2.1.1). Verweis des zürcherischen kantonalen Rechts auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitsexternats (E. 2.1.2). Rechtsprechung betreffend Maximaldauer des Arbeitsexternats (E. 2.2.1). Art. 77a StGB enthält keine Minimal- und Maximaldauer des Arbeitsexternats, in der Botschaft ist jedoch festgehalten, dass übermässig lange Aufenthalte zu vermeiden seien (E. 2.2.2). Gutheissung. Gewährung URB.

Schlagwörter

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Arbeitsexternat Fristerstreckung Auslegung des Rechts Strafvollstreckungsverjährung Arbeitsnorm Strafanpassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77a StGB

The main ground for the decision was to grant the application for transfer to work release based on this article, which sets the standard for work release after half the sentence.

Art. 123 BV

Cited as a constitutional basis, although the application in the dispositive seems related to the overall legal framework.

Art. 123 Abs. 2 BV

Cited as a constitutional basis, although the application in the dispositive seems related to the overall legal framework.

§ 64 JVV

Cited as the cantonal legal basis that was examined regarding the conformity of the guidelines.

§ 64 Abs. 1 JVV

Cited as the cantonal legal basis that was examined regarding the conformity of the guidelines.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00431

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ins Arbeitsexternat · Versetzung ins Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte. Die Beschwerdeführerin beantragte ab Erreichen der Strafhälfte die Versetzung ins Arbeitsexternat, was die Vorinstanzen ablehnten, weil sie dies aufgrund der gemäss der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission zeitlichen Begrenzung des Arbeitsexternats auf zwölf Monate als verfrüht hielten.

Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoss gegen Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form eines Arbeitsexternats nach der Hälfte der Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsexternats erweist sich jedoch als zulässig, weshalb die einschlägigen Ziffern der Richtlinien nicht bundesrechtswidrig sind. Sie haben jedoch nicht den Charakter starrer Regelungen und erlauben Anpassungen an individuelle Verhältnisse (E. 2.2.3). Bei der Beschwerdeführerin bestand kein Grund, ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins Arbeitsexternat zu verweigern, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Belastung eines langen Arbeitsexternats grundsätzlich gewachsen ist und sich aus den Akten keine Konterindikationen ergeben (E. 3.3).

Rechtliche Grundlagen zum Arbeitsexternat (E. 2.1.1). Verweis des zürcherischen kantonalen Rechts auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitsexternats (E. 2.1.2). Rechtsprechung betreffend Maximaldauer des Arbeitsexternats (E. 2.2.1). Art. 77a StGB enthält keine Minimal- und Maximaldauer des Arbeitsexternats, in der Botschaft ist jedoch festgehalten, dass übermässig lange Aufenthalte zu vermeiden seien (E. 2.2.2). Gutheissung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSEXTERNAT BEDINGTE ENTLASSUNG BUNDESRECHTSWIDRIG RICHTLINIEN STRAFHÄLFTE STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSRICHTLINIEN VERSETZUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG · Rechtsnormen: · Art. 123 BV Art. 123 Abs. 2 BV § 64 JVV § 64 Abs. 1 JVV Art. 77a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3