Appeal Against Hospital Entry and Contact Ban Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a ban on entering and contacting properties of a cantonal hospital, where the administrative authority correctly transferred jurisdiction to the hospital council for the appeal, and the subsequent written hearing did not violate the appellant's right to be heard, nor were there grounds to question the completeness or correctness of the respondent's files. The court determined that although the house and contact ban infringed upon the appellant's personal freedom by restricting access to a public institution, this interference was justified under the constitutional provision allowing such limitations to ensure compliance with legal obligations, specifically citing the hospital's duty of assistance, and therefore upheld the decision to dismiss the appeal where it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichHausverbot | Haus- und Kontaktverbot betreffend Liegenschaften des Kantonsspitals Winterthur. Die Gesundheitsdirektion erachtete sich zu Recht für den Rekurs unzuständig und überwies die Angelegenheit dem Spitalrat (E. 1.2). In der bloss schriftlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken (E. 2.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akten des Beschwerdegegners unvollständig oder inhaltlich nicht korrekt sein sollten (E. 2.2). Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheids ist der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil erwachsen (E. 2.4). Das Hausverbot schränkt die Beschwerdeführerin in gewissem Umfang ein und tangiert daher ihre persönliche Freiheit. Ob dies auch für das vorliegende Kontaktverbot gilt, kann offenbleiben, da die Massnahme ohnehin vor Art. 36 BV standhält. Soweit das Haus- und Kontaktverbot ein Verbot darstellt, eine staatliche Einrichtung – das KSW – zu benützen, wird wiederum in die persönliche Freiheit eingegriffen, zumal das KVG sowie das GesG eine gewisse Beistands- und Aufnahmepflicht vorsehen (E. 3.2). Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch das Haus- und Kontaktverbot ist nach Art. 36 BV zulässig, und mit der Ausnahmeregelung kann die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften gewährleistet werden (E. 3.3 f.). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe intervention in the appellant's personal freedom through the house and contact ban was deemed permissible under this article.
This provision appears in the section detailing the court's finding that the written hearing did not constitute a violation of the right to be heard.
This provision is cited in the context of the reasoning concerning the house and contact ban's impact on personal freedom, although the main conclusion relies on Art. 36 BV.
This provision is cited in the context of the overall legal assessment of the case, alongside other foundational rights.
This provision is cited in the context of the legal basis related to the obligation of assistance and admission for the cantonal hospital.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00430
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.06.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot · Haus- und Kontaktverbot betreffend Liegenschaften des Kantonsspitals Winterthur. Die Gesundheitsdirektion erachtete sich zu Recht für den Rekurs unzuständig und überwies die Angelegenheit dem Spitalrat (E. 1.2).
In der bloss schriftlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken (E. 2.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akten des Beschwerdegegners unvollständig oder inhaltlich nicht korrekt sein sollten (E. 2.2). Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheids ist der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil erwachsen (E. 2.4). Das Hausverbot schränkt die Beschwerdeführerin in gewissem Umfang ein und tangiert daher ihre persönliche Freiheit.
Ob dies auch für das vorliegende Kontaktverbot gilt, kann offenbleiben, da die Massnahme ohnehin vor Art. 36 BV standhält. Soweit das Haus- und Kontaktverbot ein Verbot darstellt, eine staatliche Einrichtung – das KSW – zu benützen, wird wiederum in die persönliche Freiheit eingegriffen, zumal das KVG sowie das GesG eine gewisse Beistands- und Aufnahmepflicht vorsehen (E. 3.2). Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch das Haus- und Kontaktverbot ist nach Art. 36 BV zulässig, und mit der Ausnahmeregelung kann die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften gewährleistet werden (E. 3.3 f.).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT AKTENFÜHRUNG AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ARBEITNEHMERSCHUTZ BEISTANDSPFLICHT BEWEGUNGSFREIHEIT HAUSVERBOT KONTAKTVERBOT PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG SCHADENERSATZ VERWALTUNGSVERMÖGEN · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 6 Ziff. I EMRK § 38 GesundheitsG § 10 Abs. III Ziff. 13 KSWG § 28 Abs. I KSWG § 29 KSWG Art. 41a KVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3