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VB.2016.00428 • VG ZH VB.2016.00428 KI-generiert

Social Assistance Benefits Cessation Remanded for Re-evaluation of Current Circumstances

Geschäftsnummer VB.2016.00428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenging the partial cessation of social assistance benefits, which was based on the refusal to accept suitable, available employment, was partially successful because the court found that withholding benefits was justifiable under the principle of subsidiarity if the individual could secure the means for a dignified existence themselves, meaning there was no notional emergency under the relevant law. However, due to subsequent developments, including new evidence regarding potential earned income from other work that could potentially nullify the partial cessation, the court remanded the matter to the lower authority for a new decision to clarify the claimant's entitlement based on current circumstances, while granting the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit. Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebotenen Arbeit eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele. Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 4.2.4). Gewährung der unentgeltlichenProzessführung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Leistungseinstellung unentgeltliche Rechtspflege Freibeweis Teilentscheid Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BV

The court found that the appellant's situation did not constitute an emergency according to Art. 12 BV, justifying the lack of entitlement to support.

§ 14 SHG

The court based its finding that there was no emergency situation (Notlage) on this provision.

§ 24a Abs. I SHG

The court clarified that the basis for the partial cessation of support was not § 24a Abs. I SHG, but the principle of subsidiarity.

Art. 64 BV

The court granted the appellant free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00428

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00428 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit. Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe.

In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebotenen Arbeit eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele.

Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 4.2.4).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE ERSATZEINKOMMEN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SANKTIONEN SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 14 SHG § 24a Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3