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VB.2016.00427 • VG ZH VB.2016.00427 KI-generiert

Protective Order Extension Upheld in Domestic Violence Case

Geschäftsnummer VB.2016.00427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of a protective order, specifically a contact ban, issued against a person under the Protection Against Violence Act, reasoning that the initial finding of domestic violence involving the other parent justified the measure. The court further determined that the continuing exposure of the minor child to the frequent and intense conflicts between the parents, coupled with the mother's psychological issues and alcohol problem, warranted the continued contact prohibition to protect the child's psychological integrity, rejecting the argument that the mother's contact was necessary for the child's school enrollment as the other parent could provide equivalent support. The court also granted the appealing party free legal aid and representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber der Tochter. Es ist nicht zu beanstanden und lag im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging und die Beschwerdeführerin als gefährdende und den Beschwerdegegner als gefährdete Person erachtete (E. 4.1). Die Tochter war in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und auch bei einem frühreren, heftigen Streit zugegen. Beide Parteien sagten zudem aus, schon seit längerer Zeit regelmässig gestritten zu haben, sodass die Tochter wohl noch weitere Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Damit ist von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Tochter auszugehen (E. 4.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots ist verhältnismässig. Zwar mag der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang für diese durchaus hilfreich sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht die nötige Unterstützung bieten könnte. Nach dem Gesagten ist aber insbesondere eine gewisse Traumatisierung der Tochter nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern längere Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, die sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdeführerin nicht finden dürfte (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Kindesunterhalt Kindesschutz Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. III GSG

The article from the Violence Protection Act is the substantive basis for the decision regarding the measures imposed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the dispositive regarding the imposition of costs (implied, as costs are mentioned in the conclusion, and Art. 66 BGG typically governs this).

Art. 64 BGG

This provision is cited in the dispositive regarding the granting of free legal aid to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00427

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00427 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160016 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber der Tochter. Es ist nicht zu beanstanden und lag im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging und die Beschwerdeführerin als gefährdende und den Beschwerdegegner als gefährdete Person erachtete (E. 4.1).

Die Tochter war in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und auch bei einem frühreren, heftigen Streit zugegen. Beide Parteien sagten zudem aus, schon seit längerer Zeit regelmässig gestritten zu haben, sodass die Tochter wohl noch weitere Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Damit ist von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Tochter auszugehen (E. 4.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots ist verhältnismässig. Zwar mag der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang für diese durchaus hilfreich sein.

Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht die nötige Unterstützung bieten könnte. Nach dem Gesagten ist aber insbesondere eine gewisse Traumatisierung der Tochter nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern längere Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, die sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdeführerin nicht finden dürfte (E. 4.3).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLPROBLEMATIK DROHUNG GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE PROBLEME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3