Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00418 • VG ZH VB.2016.00418 KI-generiert

Applicant's Timely Request for Protective Measures

Geschäftsnummer VB.2016.00418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court refused to extend protective measures for an applicant, deeming her request one day late. The court found that the deadline for requesting an extension of protective measures, which fell on a Saturday, was extended to the following Monday by law. Since the applicant submitted her request on this extended deadline, it was timely, and the lower court erred in not hearing the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs. Der Haftrichter trat auf das Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht ein, da er dieses als um einen Tag verspätet gestellt erachtete. Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Das Fristende fiel vorliegend auf einen Samstag, weshalb sich die Frist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den nächsten Montag verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am letzten Tag der somit verlängerten Frist und damit noch rechtzeitig, weshalb der Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eintrat. Gutheissung. Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids und Rückweisung zum Neuentscheid. Kostenauflage an die Vorinstanz.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätetes Fristerstreckungsgesuch Schutzgesuch verspätetes Asylgesuch Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 GSG

Cited as the primary legal basis for requesting an extension of protection measures within eight days.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG

Applied to extend the deadline for filing the extension request to the next Monday because the original deadline fell on a Saturday.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00418

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs. Der Haftrichter trat auf das Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht ein, da er dieses als um einen Tag verspätet gestellt erachtete.

Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Das Fristende fiel vorliegend auf einen Samstag, weshalb sich die Frist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den nächsten Montag verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am letzten Tag der somit verlängerten Frist und damit noch rechtzeitig, weshalb der Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eintrat. Gutheissung. Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids und Rückweisung zum Neuentscheid.

Kostenauflage an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · EINGABE FRISTBERECHNUNG FRISTENLAUF FRISTVERLÄNGERUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG SCHWEIZERISCHE POST · Rechtsnormen: · Art. 6 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG § 11 VRG § 11 Abs. 1 VRG § 142 ZPO § 142 Abs. 3 ZPO § 143 ZPO § 143 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3