Applicant's Timely Request for Protective Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court refused to extend protective measures for an applicant, deeming her request one day late. The court found that the deadline for requesting an extension of protective measures, which fell on a Saturday, was extended to the following Monday by law. Since the applicant submitted her request on this extended deadline, it was timely, and the lower court erred in not hearing the case.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs. Der Haftrichter trat auf das Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht ein, da er dieses als um einen Tag verspätet gestellt erachtete. Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Das Fristende fiel vorliegend auf einen Samstag, weshalb sich die Frist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den nächsten Montag verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am letzten Tag der somit verlängerten Frist und damit noch rechtzeitig, weshalb der Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eintrat. Gutheissung. Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids und Rückweisung zum Neuentscheid. Kostenauflage an die Vorinstanz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the primary legal basis for requesting an extension of protection measures within eight days.
Applied to extend the deadline for filing the extension request to the next Monday because the original deadline fell on a Saturday.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00418
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs. Der Haftrichter trat auf das Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht ein, da er dieses als um einen Tag verspätet gestellt erachtete.
Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Das Fristende fiel vorliegend auf einen Samstag, weshalb sich die Frist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den nächsten Montag verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am letzten Tag der somit verlängerten Frist und damit noch rechtzeitig, weshalb der Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eintrat. Gutheissung. Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids und Rückweisung zum Neuentscheid.
Kostenauflage an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · EINGABE FRISTBERECHNUNG FRISTENLAUF FRISTVERLÄNGERUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG SCHWEIZERISCHE POST · Rechtsnormen: · Art. 6 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG § 11 VRG § 11 Abs. 1 VRG § 142 ZPO § 142 Abs. 3 ZPO § 143 ZPO § 143 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3