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VB.2016.00416 • VG ZH VB.2016.00416 KI-generiert

Wife's Allegations Against Husband Upheld, Her Claims Against Him Dismissed

Geschäftsnummer VB.2016.00416
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld initial protective measures, including a restraining and contact ban, against a husband based on his wife's allegations of sexual assault against their child. However, upon further review, the court lifted the protective measures against the wife, finding her allegations of stalking lacked sufficient intensity. The court also lifted the protective measures against the child, noting the criminal proceedings against the husband were dropped and he was granted supervised visitation, concluding there was no current danger to the child.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160058 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem dreijährigen Kind. Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung, da er die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, dieser habe sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgenommen, aufgrund einer ersten Würdigung als glaubhaft erachtete. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer belästige sie. Die Häufigkeit der E-Mails, welche überdies alle in einem anständigen Umgangston gehalten sind, kann jedoch nicht die Intensität eines Stalkings erreichen. Auch dass der Beschwerdeführer einmal bei der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsstelle erschien, macht sie noch nicht zu einer gefährdeten Person. Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Dass der Haftrichter das Kind aufgrund der Schilderung der Beschwerdegegnerin zunächst als gefährdete Person im Sinn des GSG einstufte, ist nicht zu beanstanden. In der Zwischenzeit wurde jedoch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer von der KESB vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als in diesem Rahmen zurzeit keine Gefährdung für das Kind besteht, weshalb die Schutzmassnahmen auch gegenüber dem Kind aufzuheben sind (E. 4.2-5). Gutheissung und Aufhebung der Schutzmassnahmen. Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung Eheschutzmassnahmen Missbrauchsvorwürfe schuldloser Ehegatte Scheidungsverfahren Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GSG

Used to revoke protective measures against the wife because the intensity of the alleged harassment did not constitute stalking.

Art. 3 Abs. 2 GSG

Used to revoke protective measures against the child due to the discontinuation of criminal proceedings and the KESB's decision on supervised visitation rights.

Art. 6 Abs. 3 GSG

Implicitly used for the revocation of protective measures based on the overall assessment of circumstances and lack of current danger to the child.

Art. 10 Abs. 1 GSG

Implicitly used as the basis for the court's decision to uphold or revoke protective measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00416

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160058 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem dreijährigen Kind. Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung, da er die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, dieser habe sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgenommen, aufgrund einer ersten Würdigung als glaubhaft erachtete.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer belästige sie. Die Häufigkeit der E-Mails, welche überdies alle in einem anständigen Umgangston gehalten sind, kann jedoch nicht die Intensität eines Stalkings erreichen. Auch dass der Beschwerdeführer einmal bei der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsstelle erschien, macht sie noch nicht zu einer gefährdeten Person. Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Dass der Haftrichter das Kind aufgrund der Schilderung der Beschwerdegegnerin zunächst als gefährdete Person im Sinn des GSG einstufte, ist nicht zu beanstanden.

In der Zwischenzeit wurde jedoch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer von der KESB vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als in diesem Rahmen zurzeit keine Gefährdung für das Kind besteht, weshalb die Schutzmassnahmen auch gegenüber dem Kind aufzuheben sind (E. 4.2-5). Gutheissung und Aufhebung der Schutzmassnahmen. Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB.

· --- · Stichworte: · BETRETVERBOT EINSTELLUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT KIND/-ER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING STRAFVERFAHREN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 3 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3