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VB.2016.00414 • VG ZH VB.2016.00414 KI-generiert

Protective Order Extension Upheld Based on Risk of Parental Conflict Harm to Child

Geschäftsnummer VB.2016.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of a protective order, specifically a contact ban concerning the parties' young son, ruling that the fear of the custodial parent regarding the other parent's potential negative influence on the child was justified based on threatening and manipulative communications. The court reasoned that although there was no direct evidence the son was previously a victim of domestic violence, the risk that the other parent might involve the child in their conflict or instrumentalize him—thereby harming his psychological integrity and making him a endangered person—justified extending protective measures to the son as a closely related person under the relevant statute, and the contact ban remained a proportionate measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160015 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Es sind weder Hinweise aktenkundig, dass der Sohn bis anhin selber direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen war, noch dass er schon jetzt infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu erachten wäre, zumal unklar ist, ob und in welchem Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis nahm. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in Aussicht stellte, dass der Sohn sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den Sohn bei einer Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie aufbringen könnte, durchaus begründet. Da sich der Sohn zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung seitens des Beschwerdeführers in seiner psychischen Integrität verletzt und deshalb insofern selber zur gefährdeten Person würde. Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen auf den Sohn als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen (E. 4.2). Der Haftrichter ging zu Recht von einer Fortdauer der Gefährdung aus (E. 4.3). Das Kontaktverbot ist eine verhältnismässige Massnahme (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Parteien (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Sorgerechtsverfahren Kindesverhältnis Furchterregung Kindesschutzmassnahmen Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. c GSG

Cited as the legal basis for extending protection measures to the son as a person close to the respondent.

Art. 2 Abs. I GSG

Cited in relation to the continued existence of the danger justifying the protection measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00414

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160015 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Es sind weder Hinweise aktenkundig, dass der Sohn bis anhin selber direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen war, noch dass er schon jetzt infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu erachten wäre, zumal unklar ist, ob und in welchem Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis nahm.

Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in Aussicht stellte, dass der Sohn sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den Sohn bei einer Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie aufbringen könnte, durchaus begründet. Da sich der Sohn zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung seitens des Beschwerdeführers in seiner psychischen Integrität verletzt und deshalb insofern selber zur gefährdeten Person würde.

Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen auf den Sohn als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen (E. 4.2). Der Haftrichter ging zu Recht von einer Fortdauer der Gefährdung aus (E. 4.3). Das Kontaktverbot ist eine verhältnismässige Massnahme (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Parteien (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG NAHESTEHENDE PERSON POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE INTEGRITÄT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3