Sale of Property During Permit Appeal Renders Case Obsolete
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the retrospective denial of a building permit and an exception permit, where the property had been sold during the administrative appeal process against an initial denial. The court reasoned that a building permit is tied to the property, and upon sale, the previous owner's legal interest in the matter ceases and transfers to the new owner, which also applies to the obligation to restore the lawful condition. Since the buyer did not elect to join the appeal proceedings, and the original owner could not practically execute the required restoration, the original appellant's current and practical legal interest in the pending appeal had expired, leading to the case being declared obsolete.
Legislator-Regeste
Amtlichnachträgliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Die Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem übertragbar. Mit der Veräusserung des Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Grundeigentümers an der Beurteilung der Zulässigkeit einer Baumöglichkeit dahin. Das Rechtsschutzinteresse geht auf den neuen Grundeigentümer über (E. 2.1). Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Baubewilligungsverfahren über bereits erstellte Bauten, mit der Folge, dass eine Verweigerung der Baubewilligung auch für den Rechtsnachfolger gilt. Auch die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht mit der Veräusserung des Grundeigentums ohne Weiteres auf den Erwerber über (E. 2.2). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist dem Erwerber im Rechtsmittelverfahren freigestellt, ob er in das Verfahren eintreten will (E. 2.3). Vorliegend hat der Erwerber des Grundstücks innert Frist nicht erklärt, in das Verfahren eintreten zu wollen. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei mit ihr als Partei weiterzuführen (E. 2.4). Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer (Verhaltens- oder Zustandsstörer) zu richten (E. 2.5). Es wäre vorliegend nicht sachgerecht, statt des Erwerbers die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung zu verpflichten, da diese gar nicht in der Lage ist, die Wiederherstellung vorzunehmen. Somit müsste gegen den Erwerber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung erlassen werden, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung durch die Beschwerdeführerin zu dulden (E. 2.6). Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist damit während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens untergegangen (E. 2.11). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the court's decision to declare the appeal obsolete because the current and practical interest of the appellant ceased during the appeal proceedings.
This provision is listed under the cited legal norms and relates to the procedural outcome of the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00411
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00411 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Die Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem übertragbar.
Mit der Veräusserung des Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Grundeigentümers an der Beurteilung der Zulässigkeit einer Baumöglichkeit dahin. Das Rechtsschutzinteresse geht auf den neuen Grundeigentümer über (E. 2.1). Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Baubewilligungsverfahren über bereits erstellte Bauten, mit der Folge, dass eine Verweigerung der Baubewilligung auch für den Rechtsnachfolger gilt. Auch die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht mit der Veräusserung des Grundeigentums ohne Weiteres auf den Erwerber über (E. 2.2).
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist dem Erwerber im Rechtsmittelverfahren freigestellt, ob er in das Verfahren eintreten will (E. 2.3). Vorliegend hat der Erwerber des Grundstücks innert Frist nicht erklärt, in das Verfahren eintreten zu wollen. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei mit ihr als Partei weiterzuführen (E. 2.4). Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer (Verhaltens- oder Zustandsstörer) zu richten (E. 2.5). Es wäre vorliegend nicht sachgerecht, statt des Erwerbers die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung zu verpflichten, da diese gar nicht in der Lage ist, die Wiederherstellung vorzunehmen.
Somit müsste gegen den Erwerber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung erlassen werden, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung durch die Beschwerdeführerin zu dulden (E. 2.6). Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist damit während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens untergegangen (E. 2.11).
Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG EIGENTUMSÜBERGANG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GRUNDEIGENTÜMER NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG PARTEIWECHSEL RECHTSSCHUTZINTERESSE VERÄUSSERUNG VERHALTENSSTÖRER WIEDERHERSTELLUNG ZUSTANDSSTÖRER · Rechtsnormen: · § 21 VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3