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VB.2016.00409 • VG ZH VB.2016.00409 KI-generiert

Naturalization Denied Despite Apprentice Status, Legal Aid Refused

Geschäftsnummer VB.2016.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an application for naturalization where the applicant, an apprentice, was deemed to possess sufficient economic viability for future self-sufficiency, as apprenticeships and scholarships are considered valid for this assessment. The court also addressed an application for legal aid, which was denied due to insufficient substantiation of indigence. Ultimately, the naturalization application was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | [Einbürgerung, wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Für die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sind auch die Aussichten für die Zukunft massgebend; deshalb können auch Lehrlinge und Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb haben, ins Bürgerrecht aufgenommen werden; als Rechtsansprüche gegen Dritte gelten in diesem Zusammenhang auch Stipendien (E. 2.3). Beim Beschwerdegegner, der sich im zweiten Jahr einer Lehre zum Kaufmann EFZ befindet, ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben (E. 2.4). Abweisung URB-Gesuch wegen fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Einbürgerung Bedürftigkeit Rechtsstellung unentgeltliche Rechtspflege Residenzpflicht Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 3 lit. b KV
Cited as the legal basis for considering scholarships as rights against third parties for economic self-sufficiency.
§ 5 Abs. 2 BÜRGERRV
Used to assess the applicant's economic self-sufficiency for naturalization.
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
Determines the eligibility criteria for naturalization at the municipal level.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 5 Abs. 2 BÜRGERRV

Used to assess the applicant's economic self-sufficiency for naturalization.

§ 21 Abs. 1 GemeindeG

Determines the eligibility criteria for naturalization at the municipal level.

Art. 20 Abs. 3 lit. b KV

Cited as the legal basis for considering scholarships as rights against third parties for economic self-sufficiency.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · [Einbürgerung, wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Für die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sind auch die Aussichten für die Zukunft massgebend; deshalb können auch Lehrlinge und Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb haben, ins Bürgerrecht aufgenommen werden; als Rechtsansprüche gegen Dritte gelten in diesem Zusammenhang auch Stipendien (E. 2.3).

Beim Beschwerdegegner, der sich im zweiten Jahr einer Lehre zum Kaufmann EFZ befindet, ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben (E. 2.4). Abweisung URB-Gesuch wegen fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN LEHRLINGSLOHN WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 2 BÜRGERRV § 21 Abs. 1 GemeindeG Art. 20 Abs. 3 lit. b KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2