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VB.2016.00408 • VG ZH VB.2016.00408 KI-generiert

Social Assistance Reduction for Non-Compliance with Foreign Property Sale Order

Geschäftsnummer VB.2016.00408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the continuation of a 15% reduction in basic social assistance benefits imposed on the appellant for failing to comply with an instruction to sell their co-ownership share in a foreign property. The court reasoned that the directive to sell the foreign real estate was a lawful application of the self-help principle, as recipients of aid are not entitled to retain ownership, and the continuation of the sanction for eleven months was proportionate due to the sustained non-compliance with the renewed and explicitly upheld instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung [Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf bereits um 15 % für die Dauer von einem Jahr gekürzt. Vorliegend geht es um die Weiterführung dieser Leistungskürzung.] Im Entscheid betreffend die Weiterführung der Leistungskürzung verwies die Stellenleitung ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, wonach dieser den Miteigentumsanteil an dem im Ausland gelegenen Grundstück zu verkaufen habe. Damit erneuerte sie diese Weisung bzw. bestätigte zumindest ihren Willen, an dieser Weisung festzuhalten und auf deren Erfüllung weiterhin zu beharren. Es ist deshalb von einem anfechtbaren Zwischenentscheid auszugehen. Der Beschwerdeführer ist deshalb grundsätzlich berechtigt, die ihm erteilte Weisung erneut überprüfen zu lassen (E. 1.3). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum. Dabei ist im Ausland gelegenes Grundeigentum grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die erteilte Weisung erweist sich als rechtmässig (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kam der Weisung, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen, nicht nach (E. 4.2). Die Weiterführung der Leistungskürzung von 15 % während einer Dauer von elf Monaten ist verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Leistungsbezüger ausländischer Entscheid Selbsthilfeverkauf Eigentumsordnung Mietzinsherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 SHG

The complaint was dismissed, implying that the decision based on this provision regarding the cutting of benefits was upheld.

§ 24 Abs. 1 lit. b SHG

This provision was implicitly used as a basis for the decision regarding benefit reduction due to non-compliance with instructions.

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

This provision was implicitly used as a basis for the decision regarding benefit reduction due to non-compliance with instructions.

§ 16 Abs. 3 SHV

This provision was implicitly used as a basis for the decision regarding the continuation of the benefit reduction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00408

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung [Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf bereits um 15 % für die Dauer von einem Jahr gekürzt. Vorliegend geht es um die Weiterführung dieser Leistungskürzung.] Im Entscheid betreffend die Weiterführung der Leistungskürzung verwies die Stellenleitung ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, wonach dieser den Miteigentumsanteil an dem im Ausland gelegenen Grundstück zu verkaufen habe.

Damit erneuerte sie diese Weisung bzw. bestätigte zumindest ihren Willen, an dieser Weisung festzuhalten und auf deren Erfüllung weiterhin zu beharren. Es ist deshalb von einem anfechtbaren Zwischenentscheid auszugehen. Der Beschwerdeführer ist deshalb grundsätzlich berechtigt, die ihm erteilte Weisung erneut überprüfen zu lassen (E. 1.3). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1).

Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum. Dabei ist im Ausland gelegenes Grundeigentum grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die erteilte Weisung erweist sich als rechtmässig (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kam der Weisung, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen, nicht nach (E. 4.2). Die Weiterführung der Leistungskürzung von 15 % während einer Dauer von elf Monaten ist verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· AUFLAGE AUSLAND EIGENE MITTEL GRUNDEIGENTUM KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG LIEGENSCHAFT MITEIGENTUMSANTEIL REALISIERBARKEIT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERKAUF VERWERTUNG WEISUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 24 SHG § 24 Abs. 1 lit. b SHG § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG § 16 SHV § 16 Abs. 1 SHV § 16 Abs. 2 SHV § 16 Abs. 3 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3