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VB.2016.00406 • VG ZH VB.2016.00406 KI-generiert

Tree Felling Permit Upheld Due to Safety Risk

Geschäftsnummer VB.2016.00406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision granting a permit to fell several trees, based on expert reports, including one from the municipal green space authority and the prior specialized court, which concluded the trees posed a safety risk due to illness or severe weakening, and no other feasible hazard mitigation existed. The court reasoned that the established safety risk mandated the felling of the trees regardless of any potential protected status, and deferred the concrete details of replacement planting until the subsequent building permit phase, ensuring tree protection is duly considered then.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für das Baumfällen | Baumschutz. Bewilligung für das Fällen von Bäumen. Sowohl das Privatgutachten als auch die Fachpersonen der Grün Stadt Zürich sowie die Vorinstanz als Fachgericht kamen zum Schluss, dass die Bäume aus Sicherheitsgründen zu fällen sind. Dabei kommt der Beurteilung durch die Grün Stadt Zürich als Fachstelle und der Vorinstanz als Fachgericht erhöhte Bedeutung zu. Die streitbetroffenen Bäume sind krank (Bäume Nrn. 7-9) bzw. in ihrer Vitalität stark geschwächt (Baum Nr. 6) und stellen ein Sicherheitsrisiko dar. Eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Fällen der Bäume sind erfüllt (E. 4.3.3). Aufgrund des festgestellten Sicherheitsrisikos sind die Bäume unabhängig von einer allfälligen Schutzwürdigkeit zu fällen. Im Übrigen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der Bäume (E. 5.2). Angesichts der geplanten Neuüberbauung macht es vorliegend Sinn, die Konkretisierung der Ersatzpflanzung auf den baurechtlichen Entscheid zu vertagen. Bei diesem Vorgehen ist dem Baumschutz im baurechtlichen Verfahren gehörig Rechnung zu tragen, und es ist spätestens in der Stammbaubewilligung darüber zu befinden (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Fällung von Bäumen naturschutzrechtliche Bewilligung begründeter Entscheid Sicherheit von Gebäuden Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 lit. f PBG

This provision, cited in the section detailing the applicable legal norms, presumably forms the basis for the court's decision regarding the tree felling permit.

§ 321 Abs. I PBG

This provision, cited in the section detailing the applicable legal norms, is assumed to be relevant to the substance of the decision on the building permit.

§ 7 Abs. I VRG

This provision, cited in the section detailing the applicable legal norms, is presumed to be part of the legal framework used in the final order.

§ 20 Abs. I lit. b VRG

This provision, cited in the section detailing the applicable legal norms, is presumed to be part of the legal framework used in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00406

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für das Baumfällen · Baumschutz. Bewilligung für das Fällen von Bäumen.

Sowohl das Privatgutachten als auch die Fachpersonen der Grün Stadt Zürich sowie die Vorinstanz als Fachgericht kamen zum Schluss, dass die Bäume aus Sicherheitsgründen zu fällen sind. Dabei kommt der Beurteilung durch die Grün Stadt Zürich als Fachstelle und der Vorinstanz als Fachgericht erhöhte Bedeutung zu. Die streitbetroffenen Bäume sind krank (Bäume Nrn. 7-9) bzw. in ihrer Vitalität stark geschwächt (Baum Nr.

6) und stellen ein Sicherheitsrisiko dar. Eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Fällen der Bäume sind erfüllt (E. 4.3.3). Aufgrund des festgestellten Sicherheitsrisikos sind die Bäume unabhängig von einer allfälligen Schutzwürdigkeit zu fällen. Im Übrigen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der Bäume (E. 5.2). Angesichts der geplanten Neuüberbauung macht es vorliegend Sinn, die Konkretisierung der Ersatzpflanzung auf den baurechtlichen Entscheid zu vertagen.

Bei diesem Vorgehen ist dem Baumschutz im baurechtlichen Verfahren gehörig Rechnung zu tragen, und es ist spätestens in der Stammbaubewilligung darüber zu befinden (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG BÄUME BAUMSCHUTZ BEWEISWERT GUTACHTEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 203 lit. f PBG § 321 Abs. I PBG § 7 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2