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VB.2016.00405 • VG ZH VB.2016.00405 KI-generiert

Appeal Regarding Transfer from Deportation to Penal Custody

Geschäftsnummer VB.2016.00405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the higher authority to not enter a ruling on a request concerning the transfer of an individual from deportation custody to penal custody, where the appellant argued that the execution of a prison sentence should precede deportation custody. The court reasoned that the initial authority incorrectly treated the planned transfer as a non-appealable administrative act implementing a penalty order from penal execution bodies, finding that no formal decision with the character of an enforceable order existed in the file; consequently, the matter was remanded to clarify whether a legally challengeable execution order from the competent penal execution authority had been issued for the transfer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug (Auszug aus VB.2016.00405). [Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers, mit welchem er sich gegen die vom Migrationsamt angeordnete Zuführung aus der Ausschaffungshaft in den Strafvollzug wehrte, nicht ein.] Der Vollzug von Freiheitsstrafen hat der Ausschaffungshaft an sich vorzugehen (E. 2.1). Die Einweisung in eine Anstalt des Straf- oder Massnahmenvollzugs erfolgt mittels Vollzugsbefehl bzw. Vorladung zum Straf- oder Massnahmenvollzug. Dabei handelt es sich um Verfügungen in vollstreckungsrechtlichen Fragen, die angefochten werden können (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass die angekündigte Zuführung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug eine nicht anfechtbare Tathandlung des Beschwerdegegners darstelle, mit welcher ein von den Justizvollzugsorganen angeordneter Strafantritt umgesetzt werde. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich allerdings als unrichtig. In den Akten findet sich kein Vollzugsbefehl mit Verfügungscharakter. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, wobei zu klären sein wird, ob für die Einweisung des Beschwerdeführers ein von der örtlich zuständigen Justizvollzugsbehörde erlassener Vollzugsbefahl vorlag, der rechtlich anfechtbar gewesen wäre (E. 4.3 und 4.4). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vollstreckbarer Entscheid Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. VI lit. c AuG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive does not explicitly refer to it for the decision itself.

Art. 372 Abs. I StGB

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive does not explicitly refer to it for the decision itself.

§ 5 Abs. II VRG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive does not explicitly refer to it for the decision itself.

§ 10c VRG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive does not explicitly refer to it for the decision itself.

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. II VRG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive does not explicitly refer to it for the decision itself.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00405

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Straf- und Massnahmenvollzug (Auszug aus VB.2016.00405). [Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers, mit welchem er sich gegen die vom Migrationsamt angeordnete Zuführung aus der Ausschaffungshaft in den Strafvollzug wehrte, nicht ein.]

Der Vollzug von Freiheitsstrafen hat der Ausschaffungshaft an sich vorzugehen (E. 2.1). Die Einweisung in eine Anstalt des Straf- oder Massnahmenvollzugs erfolgt mittels Vollzugsbefehl bzw. Vorladung zum Straf- oder Massnahmenvollzug. Dabei handelt es sich um Verfügungen in vollstreckungsrechtlichen Fragen, die angefochten werden können (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass die angekündigte Zuführung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug eine nicht anfechtbare Tathandlung des Beschwerdegegners darstelle, mit welcher ein von den Justizvollzugsorganen angeordneter Strafantritt umgesetzt werde. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich allerdings als unrichtig. In den Akten findet sich kein Vollzugsbefehl mit Verfügungscharakter. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, wobei zu klären sein wird, ob für die Einweisung des Beschwerdeführers ein von der örtlich zuständigen Justizvollzugsbehörde erlassener Vollzugsbefahl vorlag, der rechtlich anfechtbar gewesen wäre (E. 4.3 und 4.4).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHWER DEVOLUTIVEFFEKT EINZELRICHTER JUSTIZVOLLZUG NICHTEINTRETENSENTSCHEID REALAKT RECHTSSCHUTZINTERESSE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRAFVOLLZUG VERURSACHERPRINZIP VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG VOLLZUGSAUFTRAG VOLLZUGSBEFEHL VOLLZUGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 80 Abs. VI lit. c AuG Art. 372 Abs. I StGB § 5 Abs. II VRG § 10c VRG § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3