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VB.2016.00403 • VG ZH VB.2016.00403 KI-generiert

Protective Measures Extension Upheld Despite Waiver of Hearing

Geschäftsnummer VB.2016.00403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the extension of protective measures, including a restraining and contact ban, against an individual concerning their spouse and three shared children, finding no violation of the right to prior statement as the appellant had waived a hearing but was allowed to comment via telephone and review the resulting notes. The court dismissed the request for a public or oral hearing because the appellant had waived it below and the relevant facts did not require further judicial review beyond the unsubstantiated factual challenges, affirming that the initial assessment of domestic violence was credible, the danger persisted given ongoing divorce proceedings and violations of the ban, and the contact prohibition concerning the children—who witnessed the conflict—was proportionate, with any visitation arrangements to be determined by the responsible authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160014 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Dennoch erhielt er Gelegenheit, sich im Rahmen eines Telefongesprächs zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern, die darüber erstellte Aktennotiz zu prüfen und zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Keine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Äusserung durch die Vorinstanz (E. 2.1). Abweisung des Antrags auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz auf eine solche bzw. auf seine Anhörung verzichtete und das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt angesichts der unsubstanziierten Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers weder zu überprüfen noch (z.B. durch zusätzliche Beweismassnahmen) zu untersuchen braucht (E. 2.2-2.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 5.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens, den Verstössen des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot sowie der angespannten Situation zwischen den Parteien ebenfalls glaubhaft (E. 5.4). Da die Kinder in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert waren und die beiden älteren Töchter die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt haben, sind sie als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 6.1). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern erweist sich als verhältnismässig. Es obliegt den zuständigen Behörden, eine allfällige Besuchsregelung anzuordnen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 7.2). Abweisung. Gewährung URV.

Schlagwörter

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Verzicht auf mündliche Verhandlung Ausdehnung des Verfahrens öffentliche Verhandlung Scheidungsverfahren Häusliche Gewalt Hausgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Ziff. I EMRK

This article concerning the right to a public hearing was addressed in the context of rejecting the request for a public or oral hearing.

Art. 2 GSG

This provision relates to the general application of the Protection against Violence Act, which is the subject matter of the decision.

Art. 6 Abs. I GSG

This provision was cited regarding the requirements and scope of protective measures under the Violence Protection Act.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision pertains to the measures concerning children, which were addressed in the context of the extension of the contact ban for the children.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision relates to the duration and extension of protective measures, which formed the basis for upholding the decision.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision, likely relating to the right to be heard or participation rights, was considered relevant to the procedural assessment.

Art. 64 LTF

The granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) to the opposing party was explicitly ordered under this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00403

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00403 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160014 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Dennoch erhielt er Gelegenheit, sich im Rahmen eines Telefongesprächs zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern, die darüber erstellte Aktennotiz zu prüfen und zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Keine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Äusserung durch die Vorinstanz (E. 2.1). Abweisung des Antrags auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz auf eine solche bzw. auf seine Anhörung verzichtete und das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt angesichts der unsubstanziierten Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers weder zu überprüfen noch (z.B. durch zusätzliche Beweismassnahmen) zu untersuchen braucht (E. 2.2-2.4).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 5.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens, den Verstössen des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot sowie der angespannten Situation zwischen den Parteien ebenfalls glaubhaft (E. 5.4). Da die Kinder in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert waren und die beiden älteren Töchter die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt haben, sind sie als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 6.1).

Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern erweist sich als verhältnismässig. Es obliegt den zuständigen Behörden, eine allfällige Besuchsregelung anzuordnen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 7.2). Abweisung. Gewährung URV. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BETRETVERBOT ELTERN-KIND-BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KIND/-ER KONTAKTVERBOT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Ziff. I EMRK Art. 2 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3