Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00402 • VG ZH VB.2016.00402 KI-generiert

Protected Person's Extension Request Deadline Governed by Police Service Date

Geschäftsnummer VB.2016.00402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the date the police served the order on the perpetrator is the correct starting point for calculating the deadline to request an extension of protection measures. While this system can be problematic in practice, the protected person must rely on the police's notification of this date to file their extension request. In this case, the protected party was informed by the police about the service date and could reasonably rely on that information, even if it were incorrect, as any error would not have been apparent to them, and their interest in timely extension outweighed the perpetrator's desire for immediate clarity. The court also found that the appeal lacked sufficient grounds regarding the continued endangerment of the protected party and her daughters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160057 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat zu Recht den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung der Polizei an die gefährdende Person für den Beginn des Fristenlaufs des Verlängerungsgesuchs für massgebend erachtet. Zwar kann diese Regelung in der Praxis zu Problemen führen, ist doch die gefährdete Person darauf angewiesen, vom Datum der Eröffnung an die gefährdende Person Kenntnis zu erhalten, um den Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs berechnen zu können. Vorliegend muss darauf indes nicht weiter eingegangen werden, weil die Polizei die Beschwerdegegnerin tatsächlich über die Eröffnung an den Beschwerdeführer informierte. Aufgrund dieser Information erübrigt sich auch die Prüfung, an welchem Datum dem Beschwerdeführer die Verfügung der Polizei effektiv eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin durfte nämlich hinsichtlich des Beginns der Frist gemäss § 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die Angaben der Polizei vertrauen. Ob die Auskunft richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine allfällige Unrichtigkeit für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen wäre. Die privaten und öffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens in die Auskunft, namentlich an der Wahrung der Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Verlängerung zu beantragen, überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers, baldmöglichst Klarheit über die Beendigung der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verlängerung deutlich. Dies umso mehr als die gefährdete Person zur Wahrung der Frist eben darauf angewiesen ist, dass sie durch die Behörde über den Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an die gefährdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das Verlängerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht darauf eingetreten (E. 2.3). Hinsichtlich des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdegegnerin und deren Töchter mangelt es der Beschwerdeschrift an einerrechtsgenügenden Begründung (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft geschützte Rechtsgüter verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ablauf der gesetzlichen Frist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Schutzdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I GSG

Cited as the legal basis for determining the start of the time limit for extension requests regarding measures under the Gewaltschutzgesetz.

Art. 3 Abs. III GSG

Mentioned in conjunction with Art. 6 Abs. I GSG, relevant for the overall context of measures under the Gewaltschutzgesetz and potential extension requests.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00402

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00402 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160057 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat zu Recht den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung der Polizei an die gefährdende Person für den Beginn des Fristenlaufs des Verlängerungsgesuchs für massgebend erachtet.

Zwar kann diese Regelung in der Praxis zu Problemen führen, ist doch die gefährdete Person darauf angewiesen, vom Datum der Eröffnung an die gefährdende Person Kenntnis zu erhalten, um den Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs berechnen zu können. Vorliegend muss darauf indes nicht weiter eingegangen werden, weil die Polizei die Beschwerdegegnerin tatsächlich über die Eröffnung an den Beschwerdeführer informierte. Aufgrund dieser Information erübrigt sich auch die Prüfung, an welchem Datum dem Beschwerdeführer die Verfügung der Polizei effektiv eröffnet wurde.

Die Beschwerdegegnerin durfte nämlich hinsichtlich des Beginns der Frist gemäss § 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die Angaben der Polizei vertrauen. Ob die Auskunft richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine allfällige Unrichtigkeit für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen wäre. Die privaten und öffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens in die Auskunft, namentlich an der Wahrung der Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Verlängerung zu beantragen, überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers, baldmöglichst Klarheit über die Beendigung der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verlängerung deutlich.

Dies umso mehr als die gefährdete Person zur Wahrung der Frist eben darauf angewiesen ist, dass sie durch die Behörde über den Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an die gefährdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das Verlängerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht darauf eingetreten (E. 2.3). Hinsichtlich des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdegegnerin und deren Töchter mangelt es der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Begründung (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· FRISTBEGINN FRISTWAHRUNG GESUCHSFRIST GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTZEITIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. III GSG Art. 6 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2