Residency Revocation Upheld for Child Sex Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit because the individual was convicted and sentenced to a 24-month prison term for repeated sexual acts against a child over two years, which constituted a statutory ground for revocation. Despite the individual having lived in the country for over 34 years and being professionally integrated, the court determined that the severe nature of the crime demonstrated a high public interest in deportation, outweighing integration factors, as the offender was familiar with his home country's language and culture, and his relationship with his Swiss citizen spouse, who was not prevented from accompanying him, did not establish an insurmountable obstacle to readmission.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer ist zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (24 Monate) verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2). Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3). Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, nachdem er wiederholt sexuelle Handlungen an einem Kind, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, vorgenommen hat (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit über 34 Jahren in der Schweiz und konnte sich in beruflicher Hinsicht integrieren. Eine über das Normale hinausgehende soziale Integration ist jedoch nicht erfolgt. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung liegen nicht vor und er ist mit den soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut (E. 5.2). Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern vor. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche seit über 32 Jahren in der Schweiz lebt, berufstätig ist und das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, hat den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Das Eheleben in der Schweiz führen zu können, hat er damit selbst aufs Spiel gesetzt. Der Ehefrau steht es zudem grundsätzlich frei, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen, was für sie nicht unzumutbar erscheint (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes a ground for the withdrawal of the residence permit due to criminal conviction.
This article is cited as the legal basis for the withdrawal of the residence permit.
This procedural rule likely governs the final decision or process related to the withdrawal action, as it is listed among the decisive norms.
This provision is cited, likely concerning the procedural handling or costs, as it appears in the list of legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00400
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00400 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.08.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer ist zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (24 Monate) verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2).
Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3). Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, nachdem er wiederholt sexuelle Handlungen an einem Kind, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, vorgenommen hat (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit über 34 Jahren in der Schweiz und konnte sich in beruflicher Hinsicht integrieren. Eine über das Normale hinausgehende soziale Integration ist jedoch nicht erfolgt. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung liegen nicht vor und er ist mit den soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut (E. 5.2).
Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern vor. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche seit über 32 Jahren in der Schweiz lebt, berufstätig ist und das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, hat den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Das Eheleben in der Schweiz führen zu können, hat er damit selbst aufs Spiel gesetzt. Der Ehefrau steht es zudem grundsätzlich frei, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen, was für sie nicht unzumutbar erscheint (E. 5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FREIHEITSSTRAFE GENERALPRÄVENTION ÖFFENTLICHES INTERESSE RÜCKFALLGEFAHR SEXUALDELIKT STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WEGWEISUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK FZA Art. 68a Abs. II StGB § 28 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3