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VB.2016.00398 • VG ZH VB.2016.00398 KI-generiert

Owner Reimbursement for Site Investigation Costs in Partially Delisted Area

Geschäftsnummer VB.2016.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An owner sought reimbursement for site investigation costs after a specific, technically delineated sub-area ("process area") of their property, previously listed in the contaminated sites register (KbS) as part of a larger suspected area, was released from the register because the investigation found no contamination there. The administrative authority denied reimbursement, arguing that the "process areas" were not separate sites, but the court reasoned that a clearly demarcated area meeting the legal criteria for a contaminated site can be considered independently, and since this specific area was free of contamination, the conditions for cost reimbursement under the relevant law were met, overturning the authority's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückerstattung von Untersuchungskosten | Bestimmung des belasteten Standorts im Hinblick auf Kostenerstattungspflicht des Gemeinwesens. Vorliegend war das Betriebsareal als Ganzes im Altlastenverdachtsflächen-Kataster verzeichnet. Bei Überführung in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) wurden sieben verschiedene Teilflächen ("Prozessflächen") ausgeschieden und im KbS eingetragen. Da die technische Untersuchung der vorliegend betroffenen Fläche keine Belastung zutage brachte, erfolgte eine Entlassung aus dem Kataster (E. 2.1). Die hierauf vom Eigentümer gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG verlangte Rückerstattung der Untersuchungskosten lehnte die Behörde ab, da Prozessflächen keine separaten Standorte seien (E. 2.3). Die als "Prozessfläche" im KbS eingetragene Fläche erfüllt selbständig alle Kriterien des belasteten Standorts im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV. Eine zu generelle Einteilung der Standorte nach rein betrieblichen Kriterien ohne differenzierte Berücksichtigung der konkreten vermuteten Abfälle und ihrem Gefahrenpotenzial würde dem Zweck des KbS zu wenig Rechnung tragen (E. 4.3.1-4.3.3). Vorliegend ist eine Unterscheidung von klar abgrenzbaren, aufgrund ihrer Belastungssituation separat zu beurteilenden Standorten möglich, sodass der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise in Art. 8 USG nicht verletzt ist (E. 5). Keine Verletzung des Verursacherprinzips (E. 6). Bestätigung des Baurekusrgerichtentscheids, der die Rückerstattungspflicht bejahte (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Altlast Kostenersatz Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Sondergut Legalservitut Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00398

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rückerstattung von Untersuchungskosten · Bestimmung des belasteten Standorts im Hinblick auf Kostenerstattungspflicht des Gemeinwesens.

Vorliegend war das Betriebsareal als Ganzes im Altlastenverdachtsflächen-Kataster verzeichnet. Bei Überführung in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) wurden sieben verschiedene Teilflächen ("Prozessflächen") ausgeschieden und im KbS eingetragen. Da die technische Untersuchung der vorliegend betroffenen Fläche keine Belastung zutage brachte, erfolgte eine Entlassung aus dem Kataster (E. 2.1). Die hierauf vom Eigentümer gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG verlangte Rückerstattung der Untersuchungskosten lehnte die Behörde ab, da Prozessflächen keine separaten Standorte seien (E. 2.3).

Die als "Prozessfläche" im KbS eingetragene Fläche erfüllt selbständig alle Kriterien des belasteten Standorts im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV. Eine zu generelle Einteilung der Standorte nach rein betrieblichen Kriterien ohne differenzierte Berücksichtigung der konkreten vermuteten Abfälle und ihrem Gefahrenpotenzial würde dem Zweck des KbS zu wenig Rechnung tragen (E. 4.3.1-4.3.3). Vorliegend ist eine Unterscheidung von klar abgrenzbaren, aufgrund ihrer Belastungssituation separat zu beurteilenden Standorten möglich, sodass der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise in Art. 8 USG nicht verletzt ist (E. 5).

Keine Verletzung des Verursacherprinzips (E. 6). Bestätigung des Baurekusrgerichtentscheids, der die Rückerstattungspflicht bejahte (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTLASTENSANIERUNG AUSLEGUNG BEILADUNG KATASTER KOSTENTRAGUNG KOSTENTRAGUNGSPFLICHT STANDORT WEGLEITUNG · Rechtsnormen: · § 2 AltlV § 5 AltlV Art. 2 USG Art. 8 USG Art. 32c USG Art. 32d USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3