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VB.2016.00393 • VG ZH VB.2016.00393 KI-generiert

Appeal Regarding Work Permit Denial for Long-Term Illegal Resident After Failed Asylum Claim

Geschäftsnummer VB.2016.00393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the rejection of an application for a work permit by an individual with long-term illegal residency following a negative asylum decision. The court reasoned that Swiss law generally ties work permits to a residence title and does not foresee permits of a self-employed nature, noting that admission to employment based on Article 8 of the ECHR for long-term illegal residents is only considered if domestic legal avenues, such as applying for temporary admission, have been exhausted and if the individual has not obstructed the execution of their removal order through their own conduct. Since the appellant did not assert having requested the migration authority to apply for temporary admission, they failed to exhaust domestic remedies, precluding a claim for a work permit based on Article 8 ECHR at that stage, thus leading to the rejection of the appeal and the associated request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung | [Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. in Nachachtung von BGE 138 I 246] Im Landesrecht sind Arbeitsbewilligungen - mit Ausnahme der Grenzgängerbewilligung - stets an einen Aufenthaltstitel geknüpft; das Ausländergesetz sieht grundsätzlich keine Arbeitsbewilligung mit selbständigem Charakter vor (E. 2.4). Die Bereinigung der Situation langjährig in der Schweiz (illegal) anwesender, weggewiesener Asylsuchender durch deren Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt nur dann in Betracht, wenn dies weder härtefallrechtlich noch mittels vorläufiger Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausländische Person den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert oder verzögert; ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung einer (blossen) Arbeitsbewilligung vermag mit anderen Worten allein bei sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen, wo die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit von nach negativem Asylentscheid in der Schweiz verbleibenden Personen ausgeschöpft wurden (E. 3.4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, je das Migrationsamt ersucht zu haben, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Er hat damit die landesrechtlichen Möglichkeiten zur Bereinigung seiner Situation nicht ausgeschöpft; ein Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt daher (jedenfalls noch) nicht in Betracht (E. 3.5). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Asylgesetz Abschiebung illegale Zuwanderung Beschäftigungsbeihilfen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
The court considered the applicability of Article 8 EMRK regarding the right to work permit in its reasoning leading to the final decision.
Art. 66 Abs. 1 BGG
This provision was cited in the final order regarding the rejection of legal aid.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The court considered the applicability of Article 8 EMRK regarding the right to work permit in its reasoning leading to the final decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the final order regarding the rejection of legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00393

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00393 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung · [Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. in Nachachtung von BGE 138 I 246] Im Landesrecht sind Arbeitsbewilligungen - mit Ausnahme der Grenzgängerbewilligung - stets an einen Aufenthaltstitel geknüpft; das Ausländergesetz sieht grundsätzlich keine Arbeitsbewilligung mit selbständigem Charakter vor (E. 2.4).

Die Bereinigung der Situation langjährig in der Schweiz (illegal) anwesender, weggewiesener Asylsuchender durch deren Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt nur dann in Betracht, wenn dies weder härtefallrechtlich noch mittels vorläufiger Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausländische Person den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert oder verzögert; ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung einer (blossen) Arbeitsbewilligung vermag mit anderen Worten allein bei sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen, wo die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit von nach negativem Asylentscheid in der Schweiz verbleibenden Personen ausgeschöpft wurden (E. 3.4).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, je das Migrationsamt ersucht zu haben, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Er hat damit die landesrechtlichen Möglichkeiten zur Bereinigung seiner Situation nicht ausgeschöpft; ein Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt daher (jedenfalls noch) nicht in Betracht (E. 3.5). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3