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VB.2016.00390 • VG ZH VB.2016.00390 KI-generiert

Long-Term Resident Permit Withdrawal Upheld Due to Serious Narcotics Conviction

Geschäftsnummer VB.2016.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend the residence permit of a long-term resident, who had lived in the country for over 17 years, because his conviction for a serious narcotics offense resulting in a 26-month prison sentence constituted an obvious ground for withdrawal of his permit. The court reasoned that his significant migration-related culpability, compounded by the nature of his crimes (narcotics and violence), existing recidivism risk, and documented economic non-integration (social assistance and massive debt), outweighed the interests of his children; since he failed to demonstrate blameless conduct, the public interest in his deportation was deemed proportionate to the impact on his family life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit über 17 Jahre in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher u.a. wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts straffällig geworden ist und hier zwei Kinder aus erster Ehe und zwei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau hat.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund vor (E. 2.2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.2) wird durch die Anzahl und Art der Delikte (Betäubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert (E. 4.3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.4). Der Beschwerdeführer lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz, ist sprachlich integriert jedoch nicht in wirtschaftlicher (Sozialhilfebezug sowie massive Schulden) und sozialer Hinsicht (E. 5.2). Es sind keine unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich (E. 5.3). Seine Familie durfte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers überwiegt den Interessen der Kinder, mit ihm hier aufwachsen zu können (E. 5.4.2.1). Durch seine Straffälligkeit liegt offensichtlich kein tadelloses Verhalten vor, weshalb er auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E. 5.4.2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung schwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittel Rückzugsfiktion Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Gründe des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. III AuG
This provision is cited in the section detailing the legal basis for the court's decision concerning the refusal to extend the residence permit.
Art. 62 lit. b AuG
This provision, concerning grounds for refusal or revocation of residence permits, is cited as a basis for the court's decision.
Art. 96 Abs. I AuG
This provision, concerning the removal/deportation of foreigners, is cited as a basis for the court's decision.
Art. 13 BV
This provision of the Federal Constitution is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.
Art. 121 Abs. III lit. a BV
This provision of the Federal Constitution is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.
Art. 8 EMRK
This provision of the European Convention on Human Rights is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. III AuG

This provision is cited in the section detailing the legal basis for the court's decision concerning the refusal to extend the residence permit.

Art. 62 lit. b AuG

This provision, concerning grounds for refusal or revocation of residence permits, is cited as a basis for the court's decision.

Art. 96 Abs. I AuG

This provision, concerning the removal/deportation of foreigners, is cited as a basis for the court's decision.

Art. 13 BV

This provision of the Federal Constitution is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.

Art. 121 Abs. III lit. a BV

This provision of the Federal Constitution is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.

Art. 8 EMRK

This provision of the European Convention on Human Rights is cited in relation to the court's reasoning on the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit über 17 Jahre in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher u.a. wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts straffällig geworden ist und hier zwei Kinder aus erster Ehe und zwei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau hat.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund vor (E. 2.2).

Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.2) wird durch die Anzahl und Art der Delikte (Betäubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert (E. 4.3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.4). Der Beschwerdeführer lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz, ist sprachlich integriert jedoch nicht in wirtschaftlicher (Sozialhilfebezug sowie massive Schulden) und sozialer Hinsicht (E. 5.2). Es sind keine unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich (E. 5.3).

Seine Familie durfte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers überwiegt den Interessen der Kinder, mit ihm hier aufwachsen zu können (E. 5.4.2.1). Durch seine Straffälligkeit liegt offensichtlich kein tadelloses Verhalten vor, weshalb er auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E. 5.4.2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT NICHTVERLÄNGERUNG SCHULDEN SOZIALHILFE STRAFFÄLLIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3