Residence Permit Denied: Late Family Reunification Application Due to Voluntary Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving a request for a residence permit through subsequent family reunification, the court found that the application was filed after the deadline stipulated by the transitional provisions of the immigration law, which began on January 1, 2008. The court reasoned that there were no compelling reasons to justify subsequent family reunification for the well-being of the family, noting the couple's voluntary separation for nine years across a significant distance and cultural divide, the unchanged circumstances in their home country, and the lack of proof for the applicant's prior inability to arrange reunification due to housing. Consequently, the court held that denying family reunification did not constitute a disproportionate interference with the right to family life, as the parties could reunite in their home country or maintain existing contact.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug.] Aufgrund der Einreise, Eheschluss und Geburt des Kindes vor Inkrafttretens des Ausländergesetzes, hat der Fristenlauf gemäss Übergangsbestimmung am 1. Januar 2008 begonnen. Sämtliche Gesuche um Familiennachzug sind unbestritten verspätet erfolgt (E. 2). Es sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Das eine intakte Ehe führende Ehepaar lebt freiwillig seit neun Jahren getrennt durch eine Distanz von rund 7500 Kilometern in vollständig unterschiedlichen Kulturen. Die Situation im Heimatland hat sich nicht verändert. Die Ehefrau und der Sohn können weiterhin dort leben. Dass dem Beschwerdeführer ein früherer Familiennachzug aufgrund der Wohnsituation nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachgewiesen (E. 3.5). In der Verweigerung des Familiennachzugs liegt kein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Es ist vertretbar, die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen oder die Kontakte wie bis anhin weiterzuführen (E. 3.6.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Cited as the basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Cited in relation to the timeliness of the application for family reunification.
Cited in relation to the timeliness of the application for family reunification.
Cited as a transitional provision affecting the start of the time limit for family reunification.
Cited in relation to the assessment of whether the refusal of family reunification constitutes a disproportionate interference with the right to family life.
Cited in relation to the assessment of whether the refusal of family reunification constitutes a disproportionate interference with the right to family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00389
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nachträglicher Familiennachzug.] Aufgrund der Einreise, Eheschluss und Geburt des Kindes vor Inkrafttretens des Ausländergesetzes, hat der Fristenlauf gemäss Übergangsbestimmung am 1.
Januar 2008 begonnen. Sämtliche Gesuche um Familiennachzug sind unbestritten verspätet erfolgt (E. 2). Es sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Das eine intakte Ehe führende Ehepaar lebt freiwillig seit neun Jahren getrennt durch eine Distanz von rund 7500 Kilometern in vollständig unterschiedlichen Kulturen. Die Situation im Heimatland hat sich nicht verändert. Die Ehefrau und der Sohn können weiterhin dort leben. Dass dem Beschwerdeführer ein früherer Familiennachzug aufgrund der Wohnsituation nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachgewiesen (E. 3.5).
In der Verweigerung des Familiennachzugs liegt kein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Es ist vertretbar, die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen oder die Kontakte wie bis anhin weiterzuführen (E. 3.6.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST ÜBERGANGSBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. IV AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3