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VB.2016.00387 • VG ZH VB.2016.00387 KI-generiert

Debt Enforcement Over Master's Application Fee Payment Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00387
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a debt collection proceeding initiated by an institution for a CHF 100 fee related to a master's program application, after the party had already paid the initial registration fee and opposed the debt. The court determined it lacked jurisdiction over the substantive request to cancel the debt enforcement but found that the party owed the initial CHF 100 application fee; however, since the party had demonstrably paid this amount before the final payment order was issued, the debt was extinguished, and the institution was not entitled to charge the fee again in the following year or pass on administrative costs for address inquiries. Consequently, the administrative court granted the appeal insofar as it was admissible, overturning the enforcement order because the primary debt had been settled.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenforderung/Vollstreckung | Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die "Anmeldung" zu einem Masterstudiengang eine Gebühr über Fr. 100.- in Rechnung und leitete eine Betreibung über den betreffenden Betrag ein. In diesem Betreibungsverfahren erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit der Ausgangsverfügung zur Bezahlung von Fr. 100.- sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob. Dem Verwaltungsgericht fehlt die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige Betreibungsamt entsprechend anzuweisen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer schuldete der Beschwerdegegnerin mit Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens die Gebühr für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren in Höhe von Fr. 100.-. Indes durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung im Folgejahr nicht nochmals eine Gebühr von Fr. 100.- erheben (E. 3.1 f.). Analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (E. 3.2.3). Mit nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin vor Erlass der Ausgangsverfügung ist die in Betreibung gesetzte Forderung infolge Tilgung untergegangen (E. 3.3). Fehlen einer gesetzliche Grundlage zur Weiterverrechnung von für Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren (E. 3.4). Verzugszinsen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Gebührenerhebung Verwaltungskosten Zahlungsauftrag Gebührenüberforderung Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 1 OR

Cited for the analogue application regarding the extinction of the debt due to payment.

Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG

Cited concerning the administrative/chancery fees for address information, although not explicitly detailed in the final orders provided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00387

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00387 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebührenforderung/Vollstreckung · Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die "Anmeldung" zu einem Masterstudiengang eine Gebühr über Fr. 100.- in Rechnung und leitete eine Betreibung über den betreffenden Betrag ein. In diesem Betreibungsverfahren erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit der Ausgangsverfügung zur Bezahlung von Fr. 100.- sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob.

Dem Verwaltungsgericht fehlt die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige Betreibungsamt entsprechend anzuweisen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer schuldete der Beschwerdegegnerin mit Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens die Gebühr für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren in Höhe von Fr. 100.-. Indes durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung im Folgejahr nicht nochmals eine Gebühr von Fr. 100.- erheben (E. 3.1 f.).

Analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (E. 3.2.3). Mit nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin vor Erlass der Ausgangsverfügung ist die in Betreibung gesetzte Forderung infolge Tilgung untergegangen (E. 3.3). Fehlen einer gesetzliche Grundlage zur Weiterverrechnung von für Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren (E. 3.4). Verzugszinsen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BETREIBUNG GEBÜHREN LÖSCHUNG RECHTSVORSCHLAG STUDIENGEBÜHREN TILGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 87 Abs. 1 OR Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3