Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00386 • VG ZH VB.2016.00386 KI-generiert

Employee Transfer Upheld Despite Procedural Irregularities

Geschäftsnummer VB.2016.00386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to transfer an employee due to organizational reasons, finding that the transfer was not void, even though it was initiated by an institute rather than the directorate. The court reasoned that a transfer should not be used to circumvent termination protections and that it is a permanent measure not requiring further notices, such as a modified termination. The court also determined that the employee's consent was not necessary as the transfer was based on objective grounds, and the new position adequately considered the employee's skills, with a roughly 9% salary reduction deemed within the acceptable range of reasonableness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung | Die vom Institut statt der Direktion erlassene Ausgangsverfügung ist nicht nichtig (E. 2). Eine Versetzung aus organisatorischen Gründen darf nicht zur Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften führen (E. 3.1). Die Versetzung ist eine Dauermassnahme, auf die keine weitere Verfügung und damit insbesondere keine Änderungskündigung folgen muss (E. 3.2). Eine Versetzung bedarf nicht der Zustimmung der arbeitnehmenden Person; hier beruht sie auf sachlichen Gründen (E. 3.3). Die neue Stelle trägt den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung, und die Lohnreduktion von rund 9 % bewegt sich im oberen noch zumutbaren Bereich (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Herabsetzung des Gehalts Zumutbarkeit Übergang des Arbeitsverhältnisses Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung begründeter Entscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 Abs. 1 PG

This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the legality of the transfer, possibly relating to organizational reasons or the conditions under which a transfer can be ordered.

§ 28 Abs. 2 PG

This provision is likely cited as it likely addresses the conditions or limitations concerning transfers, potentially relating to the protection against circumvention of termination regulations or the employee's consent.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00386

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00386 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Versetzung · Die vom Institut statt der Direktion erlassene Ausgangsverfügung ist nicht nichtig (E. 2). Eine Versetzung aus organisatorischen Gründen darf nicht zur Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften führen (E. 3.1). Die Versetzung ist eine Dauermassnahme, auf die keine weitere Verfügung und damit insbesondere keine Änderungskündigung folgen muss (E. 3.2).

Eine Versetzung bedarf nicht der Zustimmung der arbeitnehmenden Person; hier beruht sie auf sachlichen Gründen (E. 3.3). Die neue Stelle trägt den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung, und die Lohnreduktion von rund 9 % bewegt sich im oberen noch zumutbaren Bereich (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG LOHNREDUKTION STELLENAUFHEBUNG VERSETZUNG · Rechtsnormen: · § 28 Abs. 1 PG § 28 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1