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VB.2016.00384 • VG ZH VB.2016.00384 KI-generiert

Forensic Placement Challenged Due to Flawed Expert Opinion and Procedural Errors

Geschäftsnummer VB.2016.00384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where an individual challenged their placement in a forensic psychiatric facility, arguing the five-year duration of their sentence had expired before the placement order was made. Although the sentence was subsequently extended, the court found that the initial placement order was based on a flawed expert opinion. The court determined that the legal rights of the individual were violated due to procedural errors in obtaining and presenting this opinion, and these issues could not be rectified. Consequently, the court could not rule on the placement itself and remanded the case back to the lower court for a new decision that would ensure the individual's legal rights were upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB | Einweisung in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der JVA B; Ablauf der Dauer der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz über seine Einweisung in die FPA sei die fünfjährige Massnahmedauer bereits abgelaufen gewesen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden müssen. Die stationäre Massnahme wurde unterdessen jedoch vorsorglich verlängert, weshalb nunmehr wieder eine gesetzliche Grundlage besteht, sodass die Einweisung in die FPA Streitgegenstand bildet. Die Vorinstanz stützte sich zu deren Beurteilung auf ein Gutachten, welches an formellen Mängeln litt, welche jedoch entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keiner Heilung zugänglich waren. Da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, was nicht ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die Einweisung in die FPA zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen ist. Praxis und Rechtsprechung zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer; Abstellen auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid (E. 5). Hinweis auf Art. 307 StGB bei der Einholung eines Gutachtens (E. 6.2-4). Vorgängige Bekanntgabe der Person des Gutachters (E. 6.5). Ergänzungsfragen zum Gutachten (E. 6.6). Öffentliche Verhandlung (E. 7). Teilweise Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB.

Schlagwörter

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psychiatrisches Gutachten verfahrensrechtliche Fragen Rechtsgutachten fehlerhafte Strafzumessung Willensmangel Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

The court refers to this article regarding the duration and nature of the measure (stationäre Massnahmen).

Art. 307 StGB

The court mentions this article in relation to obtaining an expert opinion (Gutachten).

§ 453 StPO

This provision is cited in the context of the court's decision to uphold the appeal in part and refer the case back to the lower court for a new decision.

§ 448 StPO

This provision is cited in relation to the court's decision to uphold the appeal in part and refer the case back to the lower court for a new decision.

§ 184 StPO

This provision is cited in relation to the court's decision to uphold the appeal in part and refer the case back to the lower court for a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00384

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB · Einweisung in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der JVA B; Ablauf der Dauer der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz über seine Einweisung in die FPA sei die fünfjährige Massnahmedauer bereits abgelaufen gewesen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden müssen.

Die stationäre Massnahme wurde unterdessen jedoch vorsorglich verlängert, weshalb nunmehr wieder eine gesetzliche Grundlage besteht, sodass die Einweisung in die FPA Streitgegenstand bildet. Die Vorinstanz stützte sich zu deren Beurteilung auf ein Gutachten, welches an formellen Mängeln litt, welche jedoch entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keiner Heilung zugänglich waren. Da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, was nicht ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die Einweisung in die FPA zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen ist.

Praxis und Rechtsprechung zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer; Abstellen auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid (E. 5). Hinweis auf Art. 307 StGB bei der Einholung eines Gutachtens (E. 6.2-4). Vorgängige Bekanntgabe der Person des Gutachters (E. 6.5). Ergänzungsfragen zum Gutachten (E. 6.6). Öffentliche Verhandlung (E. 7). Teilweise Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BERUFSGEHEIMNIS DAUER GEGENSTANDSLOSIGKEIT GUTACHTEN MASSNAHME NEUENTSCHEIDUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG STATIONÄRE MASSNAHME STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 59 StGB Art. 59 Abs. 4 StGB Art. 307 StGB § 184 StPO § 448 StPO § 453 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3