Appeal Against Residence Permit Withdrawal and Hardship Permit Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking an EU/EFTA residence permit because the appellant had lost his status as an employee after being unemployed for over two years without permanent inability to work and was reliant on social assistance, leading to grounds for withdrawal under immigration law. The court further rejected a hardship permit based on medical or personal grounds, finding insufficient evidence of an indispensable dependency on his resident sister for care related to his cancer, and noting that repatriation and treatment in his home country were feasible; furthermore, despite ten years in the country, the appellant showed poor integration due to social assistance dependence, financial issues, criminal history, and minimal language skills, thus warranting the execution of the removal order, though the request for free legal aid was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Keine Härtefallbewilligung aus medizinischen oder persönlichen Gründen. Der Beschwerdeführer hat seinen Status als Arbeitnehmender verloren, da er seit mehr als zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag. Er ist auf Sozialhilfe angewiesen. Keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (E. 3). Aufgrund des Stellenverlusts und seiner dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, sind Widerrufsgründe nach AUG 62 lit. e und lit. d gegeben (E. 4.2). Kein persönlich schwerwiegender Härtefall aus medizinischen Gründen: Der Beschwerdeführer vermag nicht dazulegen, weshalb er aufgrund seiner Krebserkrankung unabdingbar auf die Fürsorge seiner hier lebenden Schwester angewiesen ist noch legt er dar, in welcher Form die Fürsorge durch seine Schwester erfolgt. Keine substanziierte Begründung, aus welchen Gründen er nicht reisefähig sein soll. Eine Behandlung seiner Leiden ist auch in seiner Heimat, in Italien, gewährleistet (E. 4.3.3). Auch sonst ist kein persönlicher Härtefall zu bejahen: Trotz zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert (sozialhilfeabhängig, offene Verlustscheine, Straffälligkeit, kaum Deutschkenntnisse). Er legt nicht dar, inwiefern zu seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen soll. Erst im Alter von 38 Jahren reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und es liegen keine Hinweise vor, dass eine Wiedereingliederung in Italien gefährdet wäre (E. 4.3.4). Vollzug der Wegweisung (E. 4.4). Gutheissung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a ground for the revocation of the residence permit due to significant social assistance dependency.
Cited as a ground for the revocation of the residence permit due to the loss of the status as an employee.
Cited regarding the enforcement of the departure order (Vollzug der Wegweisung).
Cited in relation to the rejection of the appeal.
Cited for granting the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00377
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.
Keine Härtefallbewilligung aus medizinischen oder persönlichen Gründen. Der Beschwerdeführer hat seinen Status als Arbeitnehmender verloren, da er seit mehr als zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag. Er ist auf Sozialhilfe angewiesen. Keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (E. 3). Aufgrund des Stellenverlusts und seiner dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, sind Widerrufsgründe nach AUG 62 lit. e und lit. d gegeben (E. 4.2). Kein persönlich schwerwiegender Härtefall aus medizinischen Gründen:
Der Beschwerdeführer vermag nicht dazulegen, weshalb er aufgrund seiner Krebserkrankung unabdingbar auf die Fürsorge seiner hier lebenden Schwester angewiesen ist noch legt er dar, in welcher Form die Fürsorge durch seine Schwester erfolgt. Keine substanziierte Begründung, aus welchen Gründen er nicht reisefähig sein soll. Eine Behandlung seiner Leiden ist auch in seiner Heimat, in Italien, gewährleistet (E. 4.3.3). Auch sonst ist kein persönlicher Härtefall zu bejahen: Trotz zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert (sozialhilfeabhängig, offene Verlustscheine, Straffälligkeit, kaum Deutschkenntnisse).
Er legt nicht dar, inwiefern zu seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen soll. Erst im Alter von 38 Jahren reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und es liegen keine Hinweise vor, dass eine Wiedereingliederung in Italien gefährdet wäre (E. 4.3.4). Vollzug der Wegweisung (E. 4.4). Gutheissung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ERWERBSUNFÄHIGKEIT HÄRTEFALLPRÜFUNG MEDIZINISCHE GRÜNDE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 83 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 2 Abs. I FZA Art. 4 FZA Art. 6 Abs. I FZA Art. 6 Abs. VI FZA Art. 23 Abs. I VEP § 16 Abs. I VRG Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2