Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00373 • VG ZH VB.2016.00373 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Building Permit for Excavation Access

Geschäftsnummer VB.2016.00373
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the rejection of a building permit application that included excavations, specifically challenging the strict application of local regulations regarding exceptions to excavation restrictions, which the court found consistent with relevant planning law, noting that granting a separate maneuvering area for access to storage rooms, independent of the house and garden access, would overstretch the narrowly construed exception criteria. Furthermore, the court reasoned that the lack of external visibility of the access court did not justify an exception under the law, as this would effectively allow arbitrary excavations, and given the appellant's bad faith, the authority was justified in prioritizing legal equality and planning order over the appellant's disadvantages when demanding the restoration of the lawful state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für ein Einfamilienhaus: Abgrabungen; Ausnahmebewilligung. Dass die Gemeinde gestützt auf das kommunale Recht die Ausnahmen von den Abgrabungsbeschränkungen nur restriktiv handhabt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 293 Abs. 2 PBG (E. 3.6). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Zugang zu den Reduits nicht gleichzeitig als Zugang zum Haus dienen können soll. Den Reduits eine nicht notwendige, vom Zugang zum Hauseingang (und Gartenzugang) unabhängige eigene Manövrierfläche zuzugestehen, würde die restriktiv zu handhabenden Ausnahmetatbestände von den Abgrabungsvorschriften überstrapazieren (E. 3.7). Die fehlende Einsehbarkeit des Zugangshofs begründet keinen Ausnahmetatbestand im Sinn von § 220 PBG. Es käme einer allgemeinen Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung gleich, wenn Abgrabungen stets beliebig vorgenommen werden dürften, sofern sie nur nicht von aussen sichtbar wären (E. 4.6). Angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung bürgernahe Justiz stichhaltige Gründe Plangenehmigung prozessuale Einreden Zutrittsrecht im Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 PBG

The court considered this provision regarding the grounds for exception related to unseeable ground excavation.

§ 293 PBG

The court referenced this provision concerning the restrictive handling of exceptions to excavation restrictions by the municipality.

Art./§ 35 BZO Stäfa

This specific municipal zoning regulation was considered in relation to the building permit case.

§ 341 PBG

Although listed under legal norms, this provision was not explicitly cited in the final dispositive orders for the main ruling, costs, or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00373

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00373 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für ein Einfamilienhaus: Abgrabungen; Ausnahmebewilligung. Dass die Gemeinde gestützt auf das kommunale Recht die Ausnahmen von den Abgrabungsbeschränkungen nur restriktiv handhabt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 293 Abs. 2 PBG (E. 3.6). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Zugang zu den Reduits nicht gleichzeitig als Zugang zum Haus dienen können soll. Den Reduits eine nicht notwendige, vom Zugang zum Hauseingang (und Gartenzugang) unabhängige eigene Manövrierfläche zuzugestehen, würde die restriktiv zu handhabenden Ausnahmetatbestände von den Abgrabungsvorschriften überstrapazieren (E. 3.7).

Die fehlende Einsehbarkeit des Zugangshofs begründet keinen Ausnahmetatbestand im Sinn von § 220 PBG. Es käme einer allgemeinen Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung gleich, wenn Abgrabungen stets beliebig vorgenommen werden dürften, sofern sie nur nicht von aussen sichtbar wären (E. 4.6).

Angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GESTALTETES TERRAIN VERKEHRSFLÄCHE · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 293 PBG § 341 PBG Art./§ 35 BZO Stäfa · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3