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VB.2016.00372 • VG ZH VB.2016.00372 KI-generiert

Reporting Obligation for Sporting Event Violence Upheld Despite Procedural Concerns

Geschäftsnummer VB.2016.00372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a reporting obligation imposed on an individual concerning violence at sporting events, reasoning that in assessing police measures under the relevant Concordat, findings from the connected criminal proceedings must be considered, even before their final conclusion, allowing the administrative court to review those case files. The court found that the facts established, largely confirmed by the appellant's own statements in the criminal proceedings and existing photographic evidence, demonstrated sufficient suspicion of violent behavior as per the Concordat, justifying the reporting obligation over a milder measure like a location ban, as the proven acts against life, limb, and public peace exceeded mere battery; however, while the initial implementation of the obligation restricted the appellant's freedom excessively, the respondent's acknowledgement of a less restrictive approach meant a formal adjustment to the reporting obligation was unnecessary, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Meldeauflage | Meldeauflage wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Bei der Beurteilung von polizeilichen Massnahmen gemäss dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sind die Erkenntnisse aus dem konnexen Strafverfahren zu berücksichtigen. Hierfür kann das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens beiziehen und zwar schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird für den Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats nicht verlangt. Die der angefochtenen Meldeauflage zugrunde gelegte Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren und das in den Akten vorhandene Bildmaterial im Wesentlichen bestätigt. Aus den polizeilichen Anzeigerapporten und den bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft kommt ein nach Art. 3 des Konkordats hinreichender Verdacht gewalttätigen Verhaltens zum Ausdruck (E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen zum Erlass einer Meldeauflage erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Gewalttätigkeiten nicht mehr um leichte Delikte, für welche nach dem neuen Konkordatsrecht noch ein Rayonverbot als mildeste Massnahme auszusprechen wäre. Dem Beschwerdeführer werden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie den öffentlichen Frieden vorgeworden, welche die Intensität von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern. Auch in zeitlicher Hinsicht bewegt sich die angeordnete Meldeauflage im Ermessen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Aus inhaltlicher Sicht schränkt die bisherige Umsetzung der Meldeauflage durch die Beschwerdegegnerin, welche bei sämtlichen Auswärtsspielen zwei Meldezeiten vorschreibt, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers teilweise übermässig ein. Die Beschwerdegegnerin erkennt in ihrer Beschwerdeantwort jedoch selbst eine mildere Vorgehensweise, mit welcherdie Ziele des Konkordats erreicht werden können. Eine Anpassung der Meldeauflage ist dazu nicht erforderlich (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Polizeirapport Sportrecht Ablauf des Auswahlverfahrens Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden Verfahrensüberprüfung Sachverhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 10 Abs. II BV
Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.
Art. 36 BV
Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.
§ 6 Abs. I lit. a SPORTKONK
This provision is implied as the basis for maintaining the reporting requirement (Meldeauflage) based on the proven acts of violence.
§ 3 Abs. I SPORTKONK
Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.
§ 6 Zus. 1 lit. a SPORTKONK
Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 Abs. I lit. a SPORTKONK

This provision is implied as the basis for maintaining the reporting requirement (Meldeauflage) based on the proven acts of violence.

Art. 10 Abs. II BV

Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.

Art. 36 BV

Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.

§ 3 Abs. I SPORTKONK

Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.

§ 6 Zus. 1 lit. a SPORTKONK

Cited in the decision context, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed under the relevant norms for the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00372

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00372 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Meldeauflage · Meldeauflage wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Bei der Beurteilung von polizeilichen Massnahmen gemäss dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sind die Erkenntnisse aus dem konnexen Strafverfahren zu berücksichtigen.

Hierfür kann das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens beiziehen und zwar schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird für den Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats nicht verlangt. Die der angefochtenen Meldeauflage zugrunde gelegte Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren und das in den Akten vorhandene Bildmaterial im Wesentlichen bestätigt. Aus den polizeilichen Anzeigerapporten und den bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft kommt ein nach Art. 3 des Konkordats hinreichender Verdacht gewalttätigen Verhaltens zum Ausdruck (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen zum Erlass einer Meldeauflage erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Gewalttätigkeiten nicht mehr um leichte Delikte, für welche nach dem neuen Konkordatsrecht noch ein Rayonverbot als mildeste Massnahme auszusprechen wäre. Dem Beschwerdeführer werden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie den öffentlichen Frieden vorgeworden, welche die Intensität von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern. Auch in zeitlicher Hinsicht bewegt sich die angeordnete Meldeauflage im Ermessen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

Aus inhaltlicher Sicht schränkt die bisherige Umsetzung der Meldeauflage durch die Beschwerdegegnerin, welche bei sämtlichen Auswärtsspielen zwei Meldezeiten vorschreibt, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers teilweise übermässig ein. Die Beschwerdegegnerin erkennt in ihrer Beschwerdeantwort jedoch selbst eine mildere Vorgehensweise, mit welcherdie Ziele des Konkordats erreicht werden können. Eine Anpassung der Meldeauflage ist dazu nicht erforderlich (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG GEWALTTÄTIGKEIT HOOLIGAN KONKORDAT MELDEAUFLAGE PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SPORTVERANSTALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. II BV Art. 36 BV § 3 Abs. I SPORTKONK § 6 Abs. I lit. a SPORTKONK § 6 Zus. 1 lit. a SPORTKONK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3