Revocation of Residency Permit for Concealment of Familial Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the revocation of a residency permit issued to a foreigner who married his niece, even though the court found it unnecessary to definitively rule on whether the marriage was a sham, because the permit holder had deliberately concealed significant facts, specifically his familial relationship to his Swiss spouse, which was already a formal relationship before the permit was granted. The court reasoned that the long duration of stay (over 20 years) was diminished because nine years were as a seasonal worker and subsequent presence relied on misleading authorities, making repatriation reasonable, and furthermore, the individual lacked the deep social or professional integration necessary to claim a right to residence based on protection of private life.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, welcher seine Nichte geheiratet hat.] Trotz der zahlreichen Hinweise für eine Scheinehe kann letztlich offenbleiben, ob eine Scheinehe vorliegt, da der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau bestand schon lange vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur formell. Zudem hat er bereits anlässlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen, dass er mit seiner Ehefrau verwandt ist (Onkel/Nichte) (E: 3.1). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Die lange Aufenthaltsdauer von insgesamt über 20 Jahren ist insoweit zu relativieren, als dass er während neun Jahren als Saisonnier hier war und seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu. Demgegenüber erscheint die Rückkehr als zumutbar (E. 3.2). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich, liegt nicht vor. Es besteht kein Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz des Privatlebens (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit, which is the main subject of the final order.
This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit, which is the main subject of the final order.
This provision is cited in connection with the substance of the decision to uphold the revocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00371
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, welcher seine Nichte geheiratet hat.] Trotz der zahlreichen Hinweise für eine Scheinehe kann letztlich offenbleiben, ob eine Scheinehe vorliegt, da der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau bestand schon lange vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur formell. Zudem hat er bereits anlässlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen, dass er mit seiner Ehefrau verwandt ist (Onkel/Nichte) (E: 3.1).
Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Die lange Aufenthaltsdauer von insgesamt über 20 Jahren ist insoweit zu relativieren, als dass er während neun Jahren als Saisonnier hier war und seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu. Demgegenüber erscheint die Rückkehr als zumutbar (E. 3.2).
Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich, liegt nicht vor. Es besteht kein Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz des Privatlebens (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN VERWANDTSCHAFT WESENTLICHE TATSACHE · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3