Council Subsidy Appeal Dismissal for Lack of Standing and Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a governmental council decision regarding the assurance of a specific subsidy amount as a committed expenditure. The court ruled not to hear the appellants regarding the alleged violation of the separation of powers principle because their personal, legally protected interests were evidently not affected, and even if the appeal were construed as a voting rights complaint, the administrative court lacked subject-matter jurisdiction, rendering further referral unnecessary. Consequently, the court dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichStaatsbeiträge/Stimmrechtsbeschwerde | [Die Beschwerde richten sich gegen einen Regierungsratsbeschluss betreffend die Zusicherung einer Subvention in Höhe von Fr. 3'750'000.- als gebundene Ausgabe.] Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, da ihre persönlichen, rechtlich geschützten Interessen offensichtlich nicht betroffen sind (E. 1.3 f.). Soweit das Rechtsmittel demgegenüber auch als Stimmrechtsbeschwerde verstanden werden könnte, wäre darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerde an das in Stimmrechtssachen zuständige Bundesgericht erübrigt sich jedoch (E. 1.4). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of appealability and standing, although the decision ultimately rests on inadmissibility.
Cited in the context of standing and admissibility (although not explicitly stated in the dispositive, it is listed under Rechtsnormen related to the outcome).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00370
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00370 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Staatsbeiträge/Stimmrechtsbeschwerde · [Die Beschwerde richten sich gegen einen Regierungsratsbeschluss betreffend die Zusicherung einer Subvention in Höhe von Fr. 3'750'000.- als gebundene Ausgabe.] Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, da ihre persönlichen, rechtlich geschützten Interessen offensichtlich nicht betroffen sind (E. 1.3 f.).
Soweit das Rechtsmittel demgegenüber auch als Stimmrechtsbeschwerde verstanden werden könnte, wäre darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerde an das in Stimmrechtssachen zuständige Bundesgericht erübrigt sich jedoch (E. 1.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · GEWALTENTEILUNG REGIERUNGSRAT STIMMRECHTSBESCHWERDE SUBVENTION · Rechtsnormen: · Art. 88 Abs. 2 BGG § 44 Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3