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VB.2016.00370 • VG ZH VB.2016.00370 KI-generiert

Council Subsidy Appeal Dismissal for Lack of Standing and Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2016.00370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a governmental council decision regarding the assurance of a specific subsidy amount as a committed expenditure. The court ruled not to hear the appellants regarding the alleged violation of the separation of powers principle because their personal, legally protected interests were evidently not affected, and even if the appeal were construed as a voting rights complaint, the administrative court lacked subject-matter jurisdiction, rendering further referral unnecessary. Consequently, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staatsbeiträge/Stimmrechtsbeschwerde | [Die Beschwerde richten sich gegen einen Regierungsratsbeschluss betreffend die Zusicherung einer Subvention in Höhe von Fr. 3'750'000.- als gebundene Ausgabe.] Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, da ihre persönlichen, rechtlich geschützten Interessen offensichtlich nicht betroffen sind (E. 1.3 f.). Soweit das Rechtsmittel demgegenüber auch als Stimmrechtsbeschwerde verstanden werden könnte, wäre darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerde an das in Stimmrechtssachen zuständige Bundesgericht erübrigt sich jedoch (E. 1.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Subvention Überweisung wegen Unzuständigkeit administrative Entlassung Gewaltentrennung rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88 Abs. 2 BGG

Cited in the context of appealability and standing, although the decision ultimately rests on inadmissibility.

§ 44 Abs. 1 lit. a VRG

Cited in the context of standing and admissibility (although not explicitly stated in the dispositive, it is listed under Rechtsnormen related to the outcome).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00370

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00370 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Staatsbeiträge/Stimmrechtsbeschwerde · [Die Beschwerde richten sich gegen einen Regierungsratsbeschluss betreffend die Zusicherung einer Subvention in Höhe von Fr. 3'750'000.- als gebundene Ausgabe.] Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, da ihre persönlichen, rechtlich geschützten Interessen offensichtlich nicht betroffen sind (E. 1.3 f.).

Soweit das Rechtsmittel demgegenüber auch als Stimmrechtsbeschwerde verstanden werden könnte, wäre darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerde an das in Stimmrechtssachen zuständige Bundesgericht erübrigt sich jedoch (E. 1.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · GEWALTENTEILUNG REGIERUNGSRAT STIMMRECHTSBESCHWERDE SUBVENTION · Rechtsnormen: · Art. 88 Abs. 2 BGG § 44 Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3