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VB.2016.00368 • VG ZH VB.2016.00368 KI-generiert

Storm Damage Exclusion Due to Construction Defect

Geschäftsnummer VB.2016.00368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a claim for damage to a flat roof resulting from a storm event, where coverage under the statutory building insurance, which covers damages from elemental events like windstorms, was disputed. The court ruled against coverage because the damage was not solely attributable to the storm but resulted from the building not being constructed according to the recognized rules of building practice at the time, rendering it unusually susceptible to such damage due to shoddy construction, which constitutes a foreseeable damage excluded under the relevant statute concerning damages that could have been prevented by reasonable measures. The court reasoned that the inadequate construction interrupted the adequate causal link between the storm and the damage, meaning the claim fell under the insurance exclusion for damages resulting from construction defects, regardless of the property owners' lack of awareness of the structural flaw.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebäudeschaden | [Beschädigung eines Pultdachs infolge eines Sturmereignisses] Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch Sturmwind entstanden sind. Dies gilt aber grundsätzlich nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis zurückzuführen sind. Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20 Ziff. 3 GebVG Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie etwa Schäden zufolge unfachgemässer oder unsolider Ausführung (E. 2.1). Das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden wurde nicht nach den – zum Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet und war infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von der Art des eingetretenen (E. 3.1). Ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des streitbetroffenen hätte dem Sturmereignis standhalten können (E. 3.2). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis sowie eingetretenem und geltend gemachtem Schaden wurde folglich durch die Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten Regeln der Baukunde unterbrochen, sodass der Versicherungsausschlussgrund von § 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden den Konstruktionsmangel nicht kannten, ansonsten die Gebäudeversicherung den Charakter einer Baumangelversicherung erhielte, was nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sturmschaden Baumängel Versicherungsschutz Immobilienbesitz Fall des Ausschlusses Haftung für Zufall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Ziff. 3 GebäuderversG
This provision constituted the ground for excluding insurance coverage based on foreseeable damages resulting from unsound construction.
§ 19 Ziff. 1 GebäuderversG
This provision establishes the general insurance coverage for elemental damages, including those caused by storm wind.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Ziff. 3 GebäuderversG

This provision constituted the ground for excluding insurance coverage based on foreseeable damages resulting from unsound construction.

§ 19 Ziff. 1 GebäuderversG

This provision establishes the general insurance coverage for elemental damages, including those caused by storm wind.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00368

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebäudeschaden · [Beschädigung eines Pultdachs infolge eines Sturmereignisses] Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch Sturmwind entstanden sind. Dies gilt aber grundsätzlich nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis zurückzuführen sind.

Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20 Ziff. 3 GebVG Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie etwa Schäden zufolge unfachgemässer oder unsolider Ausführung (E. 2.1). Das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden wurde nicht nach den – zum Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet und war infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von der Art des eingetretenen (E. 3.1).

Ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des streitbetroffenen hätte dem Sturmereignis standhalten können (E. 3.2). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis sowie eingetretenem und geltend gemachtem Schaden wurde folglich durch die Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten Regeln der Baukunde unterbrochen, sodass der Versicherungsausschlussgrund von § 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden den Konstruktionsmangel nicht kannten, ansonsten die Gebäudeversicherung den Charakter einer Baumangelversicherung erhielte, was nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG BAUKUNDE BAUMANGEL BEWEISLASTREGEL GEBÄUDESCHADEN GLAUBHAFTMACHUNG SIA-NORMEN STURMWIND UNTERBRUCH · Rechtsnormen: · § 19 Ziff. 1 GebäuderversG § 20 Ziff. 3 GebäuderversG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3