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VB.2016.00367 • VG ZH VB.2016.00367 KI-generiert

Attorney Sanction Upheld in Part Following Document Forgery Conviction

Geschäftsnummer VB.2016.00367
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was sanctioned by the supervisory commission with a fine of CHF 3,000 and ordered to be removed from the bar register following a criminal conviction for document forgery, which violated the duty to practice the profession diligently, but the court partially upheld the appeal; the court reasoned that while the forgery constituted a professional misconduct warranting the fine (which was considered at the lowest end of the permissible range), the removal from the register had to be overturned because the underlying criminal conviction was no longer visible in the private criminal record due to the passage of the probationary period, though the formal warning regarding potential revocation of the license was upheld as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Urkundenfälschung, keine Löschung aus dem Register nach Ablauf der Probezeit, Busse, Verwarnung. [Der beschwerdeführende Anwalt wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung von der Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Ausserdem ordnete die Aufsichtskommission die Löschung aus dem Anwaltsregister an und verwarnte den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Entzug des Anwaltspatents.] Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, noch nicht verjährte Verhalten verletzt die Pflicht des Anwalts, seinen Beruf sorgfältig auszuüben (E. 2.4.2). Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung liegt kein leichter Fall mehr vor, sodass eine Reduktion der Busse nicht gerechtfertigt ist (E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Handlung, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist, strafrechtlich verurteilt (E. 3.1-3.3). Da diese Verurteilung wegen des Ablaufs der Probezeit inzwischen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint, ist die von der Aufsichtskommission angeordnete Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister allerdings aufzuheben (E. 3.4). Die Verwarnung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Entzug des Anwaltspatents erweist sich als verhältnismässig und ist deshalb zu bestätigen (E. 4). Die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid ist nicht abzuändern, da die Aufsichtskommission unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Berufsfehltreten Strafregister Widerrufsrecht Disziplinarmassnahme gegen Notar Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. III BGFA

The warning regarding the withdrawal of the right to practice law was confirmed based on this provision.

Art. 19 Abs. IV BGFA

The appeal concerning the deletion from the Bar Register was partially granted by annulling the deletion order based on this provision (due to the expiry of the probationary period).

Art. 17 Abs. i lit. c BGFA

The fine imposed by the supervisory commission was upheld based on this provision.

Art. 9 BGFA

The imposition of costs in the decision of the previous instance was upheld based on this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00367

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Urkundenfälschung, keine Löschung aus dem Register nach Ablauf der Probezeit, Busse, Verwarnung. [Der beschwerdeführende Anwalt wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung von der Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft.

Ausserdem ordnete die Aufsichtskommission die Löschung aus dem Anwaltsregister an und verwarnte den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Entzug des Anwaltspatents.] Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, noch nicht verjährte Verhalten verletzt die Pflicht des Anwalts, seinen Beruf sorgfältig auszuüben (E. 2.4.2). Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung liegt kein leichter Fall mehr vor, sodass eine Reduktion der Busse nicht gerechtfertigt ist (E. 2.4.3).

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Handlung, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist, strafrechtlich verurteilt (E. 3.1-3.3). Da diese Verurteilung wegen des Ablaufs der Probezeit inzwischen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint, ist die von der Aufsichtskommission angeordnete Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister allerdings aufzuheben (E. 3.4). Die Verwarnung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Entzug des Anwaltspatents erweist sich als verhältnismässig und ist deshalb zu bestätigen (E. 4).

Die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid ist nicht abzuändern, da die Aufsichtskommission unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTSREGISTER BERUFSREGELVERLETZUNG BUSSE DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARVERFAHREN KOSTENAUFLAGE LÖSCHUNG PATENTENTZUG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS PROBEZEIT RECHT AUF BERUFSAUSÜBUNG SICHERUNGSMASSNAHMEN STRAFREGISTEREINTRAG URKUNDENFÄLSCHUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERJÄHRUNG VERWARNUNG · Rechtsnormen:

· § 6 AnwG Art. 3 Abs. I BGFA Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 9 BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. i lit. c BGFA Art. 19 Abs. III BGFA Art. 19 Abs. IV BGFA Art. 5 Abs. II BV Art. 27 BV Art. 371 Abs. IIIbis StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3