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VB.2016.00365 • VG ZH VB.2016.00365 KI-generiert

Tender Exclusion Decision Supersedes Award Decision in Administrative Court Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2016.00365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case concerning a tender process involved an offeror whose exclusion by an administrative supervisory decision replaced the tendering authority's award decision, rendering the complaint admissible before the administrative court rather than requiring recourse through the supervisory track. The court reasoned that while a procedural defect regarding the right to be heard could potentially be cured, no statutory exclusion grounds or other justifications for the complainant's exclusion were evident, and it was permissible in a negotiated procedure to solicit competing bids provided it did not appear to be an invitation procedure, ultimately resulting in partial approval of the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss eines Offertstellers aus dem Vergabeverfahren durch aufsichtsrechtlichen Beschluss. Der Beschluss des Bezirksrats ersetzt den Vergabeentscheid der kommunalen Auftraggeberin, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig und nicht der aufsichtsrechtliche Rechtsweg einzuschlagen ist (E. 2.2). Von einer eingehenden Prüfung der allfälligen Gehörsverletzung kann abgesehen werden; eine Rückweisung erschiene als formalistischer Leerlauf und der Nachteil des Beschwerdeführers wird im Beschwerdeverfahren geheilt (E. 3.3). Gesetzliche Ausschlussgründe oder andere Gründe, die den Ausschluss des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2 f.). Es ist zulässig, im freihändigen Verfahren Konkurrenzofferten einzuholen, soweit nicht der Eindruck erweckt wird, es werde ein Einladungsverfahren durchgeführt (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Genehmigungsverfahren Ausschluss vom Vergabeverfahren Antragsteller beim Vertragsabschluss Verwaltungsbeschwerde Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b BGG

The court ordered the appellant to pay costs because the appeal was partially granted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00365

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00365 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss eines Offertstellers aus dem Vergabeverfahren durch aufsichtsrechtlichen Beschluss. Der Beschluss des Bezirksrats ersetzt den Vergabeentscheid der kommunalen Auftraggeberin, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig und nicht der aufsichtsrechtliche Rechtsweg einzuschlagen ist (E. 2.2).

Von einer eingehenden Prüfung der allfälligen Gehörsverletzung kann abgesehen werden; eine Rückweisung erschiene als formalistischer Leerlauf und der Nachteil des Beschwerdeführers wird im Beschwerdeverfahren geheilt (E. 3.3). Gesetzliche Ausschlussgründe oder andere Gründe, die den Ausschluss des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2 f.). Es ist zulässig, im freihändigen Verfahren Konkurrenzofferten einzuholen, soweit nicht der Eindruck erweckt wird, es werde ein Einladungsverfahren durchgeführt (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSRECHTLICHER BESCHLUSS AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN FREIHÄNDIGES VERFAHREN KONKURRENZOFFERTEN RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · § 4a IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3