Parliamentary Decision Division of Powers Appeal Timing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an appeal against a parliamentary decision for violating the division of powers is only possible after the decision is made, not based on preparatory actions that are only theoretically problematic. The court admitted the appeal, stating that the appeal period begins when the violation becomes concrete through the final decision, not when preparatory actions become known.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsrekurs | [Die Vorinstanz trat auf einen Stimmrechtsrekurs, in dem geltend gemacht wurde, der angefochtene Parlamentsbeschluss verstosse gegen die Zuständigkeitsordnung, mit der Begründung nicht ein, spätestens mit der Einladung zur Parlamentssitzung sei der Inhalt dieses Beschlusses allgemein bekannt gewesen, weshalb die Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.] Die Rechtsprechung, wonach bei Urnenabstimmungen angeblich das Stimmrecht verletzende Vorbereitungshandlungen umgehend angefochten werden müssen, lässt sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Hier ist die geltend gemachte Verletzung der Zuständigkeitsordnung während der Vorbereitung des Parlamentsbeschlusses nur theoretischer Natur und konkretisiert sich erst durch den tatsächlichen Parlamentsbeschluss; erst in diesem Zeitpunkt ist eine Anfechtung möglich, weshalb auch die Anfechtungsfrist nicht früher zu laufen beginnen kann (E. 2.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the legal norms section and is the basis for the court's decision regarding the running of the appeal period in the context of a parliamentary decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00360
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216463&W10_KEY=13317082&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.07.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Die Vorinstanz trat auf einen Stimmrechtsrekurs, in dem geltend gemacht wurde, der angefochtene Parlamentsbeschluss verstosse gegen die Zuständigkeitsordnung, mit der Begründung nicht ein, spätestens mit der Einladung zur Parlamentssitzung sei der Inhalt dieses Beschlusses allgemein bekannt gewesen, weshalb die Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.] Die Rechtsprechung, wonach bei Urnenabstimmungen angeblich das Stimmrecht verletzende Vorbereitungshandlungen umgehend angefochten werden müssen, lässt sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen.
Hier ist die geltend gemachte Verletzung der Zuständigkeitsordnung während der Vorbereitung des Parlamentsbeschlusses nur theoretischer Natur und konkretisiert sich erst durch den tatsächlichen Parlamentsbeschluss; erst in diesem Zeitpunkt ist eine Anfechtung möglich, weshalb auch die Anfechtungsfrist nicht früher zu laufen beginnen kann (E. 2.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FRISTENLAUF PARLAMENTSBESCHLUSS STIMMRECHTSREKURS VORBEREITUNGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1