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VB.2016.00356 • VG ZH VB.2016.00356 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission and Procedurally Improper Withdrawal

Geschäftsnummer VB.2016.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the published setting of gas prices in a municipality, but the administrative authority requested proof of property ownership to substantiate the right to appeal, a deadline the appellant missed. The court dismissed the appeal, reasoning that the cited personal circumstances, including a family death and a vacation, did not constitute objectively impossible or subjectively unreasonable grounds for failing to meet the deadline or request an extension, and a subsequent attempt to withdraw the appeal after the decision was served was procedurally improper as withdrawals must be unconditional.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren: Rekurslegitimation. Verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch. Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen die publizierte Festlegung von Gaspreisen in der Gemeinde X. Die Vorinstanz forderte ihn auf, Belege betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in der Gemeinde X einzureichen oder mit Belegen zu begründen, worauf er seine Rekurslegitimation stütze. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, worauf die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat. Die persönlichen Umstände im Zusammenhang mit einem familiären Todesfall sowie die Ferienabwesenheit, welche der Beschwerdeführer für sein Fristversäumnis vorbringt, sind keine Gründe, aufgrund welcher es nach der Praxis dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar gewesen sein soll, die Frist einzuhalten bzw. innert dieser zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (E. 4.1-3). Ein wie vom Beschwerdeführer angebotener Rückzug des Rekurses, sofern auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet würde, ist nicht möglich, da der Rekursentscheid schon zugestellt wurde und ein Rückzug überdies vorbehaltlos erklärt werden müssen (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Vorbringen Rechtsverzögerung Versäumung der gesetzlichen Frist Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 VRG

This provision concerning the continuation of proceedings (impliedly related to the inadmissibility of the appeal due to missed deadlines and rejected reinstatement requests) is cited, although the dispositive itself is not fully visible, the context strongly implies its application regarding the outcome.

§ 12 Abs. 1 VRG

This provision concerning the formal requirements or the basis for the decision (related to the appeal handling) is cited in the relevant norms section.

§ 12 Abs. 2 VRG

This provision concerning the formal requirements or the basis for the decision (related to the appeal handling) is cited in the relevant norms section.

§ 12 VRG

This general provision concerning the formal requirements or the basis for the decision is cited in the relevant norms section.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren: Rekurslegitimation. Verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch. Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen die publizierte Festlegung von Gaspreisen in der Gemeinde X. Die Vorinstanz forderte ihn auf, Belege betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in der Gemeinde X einzureichen oder mit Belegen zu begründen, worauf er seine Rekurslegitimation stütze.

Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, worauf die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat. Die persönlichen Umstände im Zusammenhang mit einem familiären Todesfall sowie die Ferienabwesenheit, welche der Beschwerdeführer für sein Fristversäumnis vorbringt, sind keine Gründe, aufgrund welcher es nach der Praxis dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar gewesen sein soll, die Frist einzuhalten bzw. innert dieser zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (E. 4.1-3). Ein wie vom Beschwerdeführer angebotener Rückzug des Rekurses, sofern auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet würde, ist nicht möglich, da der Rekursentscheid schon zugestellt wurde und ein Rückzug überdies vorbehaltlos erklärt werden müssen (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTERSTRECKUNG FRISTERSTRECKUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE GEBÜHREN LEGITIMATION RÜCKZUG VERFAHRENSKOSTEN VERSPÄTUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 12 VRG § 12 Abs. 1 VRG § 12 Abs. 2 VRG § 13 VRG § 13 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3