Remand for New Conditional Release Hearing Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged a decision regarding conditional release from a measure imposed under criminal law, asserting the five-year statutory duration for the measure had expired before the release decision, rendering the proceedings moot; however, a precautionary extension of the measure provided a current legal basis for the conditional release to be contested. The court determined that the expert report relied upon by the lower authority suffered from formal defects that were irreparable, and furthermore, the litigant's right to be heard had been violated, precluding the court from ruling on the conditional release, thus requiring the matter to be remanded to the lower authority for a new decision that ensures due process, while also noting that the five-year period is calculated from the final order imposing the measure.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB | Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme; Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz über die bedingte Entlassung sei die fünfjährige Massnahmedauer bereits abgelaufen gewesen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden müssen. Die stationäre Massnahme wurde unterdessen jedoch vorsorglich verlängert, weshalb nunmehr wieder eine gesetzliche Grundlage besteht, sodass die bedingte Entlassung Streitgegenstand bildet. Die Vorinstanz stützte sich zu deren Beurteilung auf ein Gutachten, welches an formellen Mängeln litt, welche jedoch entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keiner Heilung zugänglich waren. Da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, was nicht ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die bedingte Entlassung zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen ist. Praxis und Rechtsprechung zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer; Abstellen auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid (E. 4). Hinweis auf Art. 307 StGB bei der Einholung eines Gutachtens (E. 5.2-4). Vorgängige Bekanntgabe der Person des Gutachters (E. 5.5). Ergänzungsfragen zum Gutachten (E. 5.6). Öffentliche Verhandlung (E. 6). Teilweise Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case deals with the conditional release from a measure ordered under this article.
This article is cited, suggesting it relates to the basis for the conditional release decision made by the lower court.
This article is cited, suggesting it relates to the basis for the conditional release decision made by the lower court.
This article is listed in the cited legal norms relevant to the case subject matter.
This article is listed in the cited legal norms relevant to the case subject matter.
This article concerning expert reports was referenced in the considerations regarding the requirements for the expert opinion.
This procedural norm is listed among the legal provisions relevant to the case.
This procedural norm is listed among the legal provisions relevant to the case.
This procedural norm is listed among the legal provisions relevant to the case.
This procedural norm is listed among the legal provisions relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00355
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00355 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB · Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme; Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz über die bedingte Entlassung sei die fünfjährige Massnahmedauer bereits abgelaufen gewesen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden müssen.
Die stationäre Massnahme wurde unterdessen jedoch vorsorglich verlängert, weshalb nunmehr wieder eine gesetzliche Grundlage besteht, sodass die bedingte Entlassung Streitgegenstand bildet. Die Vorinstanz stützte sich zu deren Beurteilung auf ein Gutachten, welches an formellen Mängeln litt, welche jedoch entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keiner Heilung zugänglich waren. Da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, was nicht ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die bedingte Entlassung zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen ist.
Praxis und Rechtsprechung zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer; Abstellen auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid (E. 4). Hinweis auf Art. 307 StGB bei der Einholung eines Gutachtens (E. 5.2-4). Vorgängige Bekanntgabe der Person des Gutachters (E. 5.5). Ergänzungsfragen zum Gutachten (E. 5.6). Öffentliche Verhandlung (E. 6). Teilweise Gutheissung. Aufhebung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ABLAUF AMTSGEHEIMNIS ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MASSNAHME RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRAFT RÜCKWEISUNG STATIONÄRE MASSNAHME STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen:
· Art. 59 StGB Art. 59 Abs. 2 StGB Art. 59 Abs. 3 StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 307 StGB § 177 StPO § 184 StPO § 184 Abs. 3 StPO § 437 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3