Road Project Upheld Despite Future Development Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a road project despite claims it was insufficient to handle future development, finding that the project's scope was aligned with broader planning principles that did not mandate accommodating the full build-out potential of a specific development area. The court reasoned that the realization of that potential was uncertain and dependent on separate infrastructure, and the current project would still improve traffic flow and accommodate some growth. Minor detours and land acquisition for the project were deemed acceptable.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. [Neue Winterthurerstrasse, Dietlikon; Umsetzung regionale Verkehrssteuerung, verkehrstechnische Massnahmen Industrie Süd; vereinigte Verfahren VB.2016.00349-354] Auf die Durchführung eines Augenscheins und einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten (E. 3). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Das streitige Strassenprojekt berücksichtigt die übergeordnete Planung; dieser ist insbesondere zu entnehmen, dass es nicht auf das volle Fassungsvermögen der Bauzonen im Gebiet Prime Park auszurichten ist. Es ist noch völlig offen, ob und wann die Überbauungskapazitäten im Gebiet Prime Park verwirklicht werden. Vor allem aber ist unbestritten, dass die Ausschöpfung der Nutzungskapazitäten im Gebiet Prime Park dessen zusätzliche Erschliessung im Norden und Westen auf dem Gemeindegebiet von Wallisellen voraussetzen würde. Das streitige Strassenprojekt beeinflusst den Ausbau und die Erschliessung des Gebiets Prime Park nicht oder zumindest nicht massgeblich. Es fehlt daher an einem genügenden Zusammenhang, der geboten hätte, anlässlich der Festsetzung auch die Erschliessung jenes Gebiets für den Fall eines Vollausbaus gemäss der Bau- und Zonenordnung oder einem allfälligen Gestaltungsplan sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Notwendigkeit, im Industriegebiet von Dietlikon sowohl den MIV als auch den ÖV zu verflüssigen, ausgewiesen ist. Aus denselben Gründen bildet auch das Koordinationsgebot keine Grundlage für eine Pflicht, das vorliegende Strassenprojekt und die Planung für das Gebiet Prime Park gemeinsam anzugehen (E. 5.1). Das Projekt schafft durch den Ausbau der Knoten auf der Neuen Winterthurerstrasse, die Verlagerung und Verflüssigung der Verkehrsströme sowie die teilweise Entflechtung von MIV und ÖV zusätzliche Kapazitäten sowohl für den MIV als auch für den ÖV und kann damit ein allfälliges Nutzungswachstum im Gebiet Prime Park jedenfalls besser auffangen als das heutige Verkehrssystem. Somit bietet es Raum für ein gewissesWachstum in diesem Gebiet, weshalb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, die Planung sei unvollständig oder fehlerhaft (E. 5.2). Dass bei der Wegfahrt von der Widenholzstrasse oder vom Brandholzweg in Richtung Wallisellen ein Umweg von rund 750 bzw. 600 Metern anfällt, ist in Kauf zu nehmen (E. 6.3). In der Gesamtabwägung erweist sich der Verzicht auf die Linksabbieger von der Widenholzstrasse und vom Brandholzweg nach links in die Industriestrasse als angemessen (E. 7). Die Landabtretung bringt keine nennenswerte Belastung für die Beschwerdegegnerin 2 mit sich (E. 8). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of road projects and their approval, suggesting it was relevant to the court's decision on the road project's validity.
This provision is cited in the context of road projects and their approval, suggesting it was relevant to the court's decision on the road project's validity.
This provision relates to the coordination of infrastructure projects and land use planning, which was a key consideration in the court's analysis of the project's integration with broader development plans.
This provision relates to the coordination of infrastructure projects and land use planning, which was a key consideration in the court's analysis of the project's integration with broader development plans.
This provision is likely related to the principles of spatial planning and the definition of planning goals, which the court applied in assessing the road project.
This provision is likely related to the fundamental principles of spatial planning, which the court considered in its review of the road project.
This provision relates to the right to a fair trial and the assessment of evidence, which is a general procedural principle applicable in court decisions.
This provision relates to property rights and expropriation, which could be relevant if the land acquisition for the road project was contested.
This provision is likely related to the procedural rules of administrative proceedings, including the court's scope of review.
This provision is likely related to the procedural rules of administrative proceedings, including the court's ability to decide on applications and evidence.
This provision is likely related to the procedural rules of administrative proceedings, including the court's scope of review and decision-making.
This provision is a procedural rule, likely concerning the court's ability to dismiss or refuse certain claims or evidence, which would have been applied in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00349
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt. [Neue Winterthurerstrasse, Dietlikon; Umsetzung regionale Verkehrssteuerung, verkehrstechnische Massnahmen Industrie Süd; vereinigte Verfahren VB.2016.00349-354] Auf die Durchführung eines Augenscheins und einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten (E. 3).
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Das streitige Strassenprojekt berücksichtigt die übergeordnete Planung; dieser ist insbesondere zu entnehmen, dass es nicht auf das volle Fassungsvermögen der Bauzonen im Gebiet Prime Park auszurichten ist. Es ist noch völlig offen, ob und wann die Überbauungskapazitäten im Gebiet Prime Park verwirklicht werden. Vor allem aber ist unbestritten, dass die Ausschöpfung der Nutzungskapazitäten im Gebiet Prime Park dessen zusätzliche Erschliessung im Norden und Westen auf dem Gemeindegebiet von Wallisellen voraussetzen würde.
Das streitige Strassenprojekt beeinflusst den Ausbau und die Erschliessung des Gebiets Prime Park nicht oder zumindest nicht massgeblich. Es fehlt daher an einem genügenden Zusammenhang, der geboten hätte, anlässlich der Festsetzung auch die Erschliessung jenes Gebiets für den Fall eines Vollausbaus gemäss der Bau- und Zonenordnung oder einem allfälligen Gestaltungsplan sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Notwendigkeit, im Industriegebiet von Dietlikon sowohl den MIV als auch den ÖV zu verflüssigen, ausgewiesen ist. Aus denselben Gründen bildet auch das Koordinationsgebot keine Grundlage für eine Pflicht, das vorliegende Strassenprojekt und die Planung für das Gebiet Prime Park gemeinsam anzugehen (E. 5.1).
Das Projekt schafft durch den Ausbau der Knoten auf der Neuen Winterthurerstrasse, die Verlagerung und Verflüssigung der Verkehrsströme sowie die teilweise Entflechtung von MIV und ÖV zusätzliche Kapazitäten sowohl für den MIV als auch für den ÖV und kann damit ein allfälliges Nutzungswachstum im Gebiet Prime Park jedenfalls besser auffangen als das heutige Verkehrssystem. Somit bietet es Raum für ein gewisses Wachstum in diesem Gebiet, weshalb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, die Planung sei unvollständig oder fehlerhaft (E. 5.2).
Dass bei der Wegfahrt von der Widenholzstrasse oder vom Brandholzweg in Richtung Wallisellen ein Umweg von rund 750 bzw. 600 Metern anfällt, ist in Kauf zu nehmen (E. 6.3). In der Gesamtabwägung erweist sich der Verzicht auf die Linksabbieger von der Widenholzstrasse und vom Brandholzweg nach links in die Industriestrasse als angemessen (E. 7). Die Landabtretung bringt keine nennenswerte Belastung für die Beschwerdegegnerin 2 mit sich (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUZONE BESCHWERDELEGITIMATION ERSCHLIESSUNG GESTALTUNGSPLAN HAUPTVERKEHRSSTRASSE INDIVIDUALVERKEHR KANTONALER RICHTPLAN KAPAZITÄTSERWEITERUNG KOGNITION KOORDINATIONSGEBOT KOORDINATIONSPFLICHT KREISEL LANDABTRETUNG LICHTSIGNALANLAGE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR QUARTIERPLAN REGIONALE VERKEHRSSTEUERUNG SIEDLUNGSGEBIET SIEDLUNGSWACHSTUM SONDERNUTZUNGSPLAN STRASSENPROJEKT ÜBERBAUUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFAHRENSVEREINIGUNG VERKEHRSFLUSS VERKEHRSFÜHRUNG · Rechtsnormen:
· Art. 26 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 25a Abs. II RPG Art. 25a Abs. IV RPG § 15 Abs. I StrassG § 21 StrassG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 59 Abs. I VRG § 125 lit. c ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1