Building Permit Appeal: Four-Family House Construction and Servitude Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a building permit appeal concerning the construction of a four-family house on a plot previously occupied by a single-family home, which involved issues like an automated car lift, access rights (Wegrecht), an external staircase, and roof design. The court dismissed the appeal, reasoning that replacing a single-family home with a four-family dwelling generally does not constitute an inadmissible excessive burden on a pre-existing servitude under the Civil Code, as increased use from building expansion is typically permissible. Furthermore, the court found that brief stops on the burdened property for the car lift were consistent with the purpose of the right of way, the car lift itself was not a "special building" under planning law, and the external staircase should not be counted towards setback requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mehrfamilienhaus: Autolift, Erschliessung, Auslegung eines Wegrechts, Aussentreppe, Dachgestaltung Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Allerdings ist nicht jede Mehrbelastung unzulässig. Werden die Gebäude auf dem herrschenden Grundstück vergrössert oder vermehrt, sodass der Dienstbarkeitsweg stärker begangen und befahren wird, stellt dies grundsätzlich keine verbotene Mehrbelastung dar. Auf der Bauparzelle soll statt des bestehenden Einfamilien-, neu ein Vierfamilienhaus errichtet werden. Dies ist vorliegend nicht als Verstoss gegen das Mehrbelastungsverbot zu qualifizieren (E. 2.5). Ein kurzes Anhalten auf der fremden Parzelle verstösst nicht gegen den Sinn und Zweck des Wegrechts (E. 2.6). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich vorliegend vor dem Autolift längere Rückstaus bilden könnten (E. 2.8). Der vorliegende Autolift stellt kein Besonderes Gebäude im Rechtssinn dar (E. 3.2 f.). Die Aussentreppe ist nicht an das Drittel von § 260 Abs. 3 PBG anzurechnen (E. 5.3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00347
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mehrfamilienhaus: Autolift, Erschliessung, Auslegung eines Wegrechts, Aussentreppe, Dachgestaltung Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB).
Allerdings ist nicht jede Mehrbelastung unzulässig. Werden die Gebäude auf dem herrschenden Grundstück vergrössert oder vermehrt, sodass der Dienstbarkeitsweg stärker begangen und befahren wird, stellt dies grundsätzlich keine verbotene Mehrbelastung dar. Auf der Bauparzelle soll statt des bestehenden Einfamilien-, neu ein Vierfamilienhaus errichtet werden. Dies ist vorliegend nicht als Verstoss gegen das Mehrbelastungsverbot zu qualifizieren (E. 2.5). Ein kurzes Anhalten auf der fremden Parzelle verstösst nicht gegen den Sinn und Zweck des Wegrechts (E. 2.6).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich vorliegend vor dem Autolift längere Rückstaus bilden könnten (E. 2.8). Der vorliegende Autolift stellt kein Besonderes Gebäude im Rechtssinn dar (E. 3.2 f.). Die Aussentreppe ist nicht an das Drittel von § 260 Abs. 3 PBG anzurechnen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFALLCONTAINER AUSSENTREPPE AUTOLIFT BESONDERE GEBÄUDE DACHAUFBAUTE DIENSTBARKEIT ERKER ERSCHLIESSUNG GEBÄUDEHÖHE MEHRBELASTUNG NEBENBESTIMMUNG TIEFGARAGE WEGRECHT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I aBV Art. 4 aBV § 236 Abs. I PBG § 260 Abs. III PBG § 280 Abs. I PBG § 292 lit. a PBG § 321 Abs. I PBG Art. 739 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3