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VB.2016.00344 • VG ZH VB.2016.00344 KI-generiert

Appeal on Party Compensation Following Referral Decision Timeline

Geschäftsnummer VB.2016.00344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding the denial of party compensation following a prior instance's decision that involved a referral back to a lower administrative body, where the main issue would have otherwise required a three-judge panel, but the compensation matter itself was suitable for a single judge. The court reasoned that under recent federal jurisprudence, the deadline to challenge the ancillary consequence ruling (like compensation) in a referral decision runs from the service of the final decision by the referral instance, not from the final decision's legal force, thus dismissing an appeal filed prematurely against the ancillary ruling before the final decision's outcome was known. Furthermore, even if the appellant ultimately succeeded after the referral, compensation could be denied under the polluter-pays principle if crucial evidence that could have been presented earlier was only introduced at the higher administrative court level, leading to the rightful denial of compensation for the appeal stage because the appellant introduced decisive evidence only before the administrative court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Parteientschädigung | [Verweigerung einer Parteientschädigung in Anwendung des Verursacherprinzips] Bei der strittigen Parteientschädigung aus einem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, dessen Hauptsache bei Weiterzug eine verwaltungsgerichtliche Dreierbesetzung erfordert hätte, geht es um weniger als Fr. 20'000.-, sodass nach Erledigung der Hauptsache angebracht erscheint, darüber einzelrichterlich zu befinden (E. 1.1). Laut jüngster Bundesgerichtspraxis läuft die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in einem Rückweisungsentscheid ab Eröffnung des Endentscheids der Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte, und nicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Endentscheids, wie es verwaltungsgerichtlicher Auffassung entspricht; das heisst freilich, dass auf ein Rechtsmittel gegen die Nebenfolgenregelung, das in Unkenntnis davon ergriffen wird, ob der Endentscheid der Unterinstanz von anderer Seite an die Rückweisungsinstanz weitergezogen werde, nicht einzutreten ist, wenn es zu einer solchen Anfechtung des Endentscheids bei der Rückweisungsinstanz kommt (E. 1.2). Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (E. 2 Abs. 1). Die Nebenfolgen können freilich auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb Entschädigungen namentlich jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden, die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (E. 2 Abs. 2). Vorliegend blieb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren im Ergebnis zu Recht verwehrt, weil sie für den Verfahrensausgang entscheidende Beweismittel erst vor Verwaltungsgericht offerierte (E. 2 Abs. 2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Entschädigung für Dienstleistungen Verweis ad separatum Beschwerdelegitimation Vorlage zur Vorabentscheidung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2
This provision regarding the application of the causation principle (Verursacherprinzip) for denying compensation was explicitly used to justify denying the complainant compensation for the recourse procedure.
Art. 2 Abs. 2 f
This section of the provision was cited in relation to the successful application of the causation principle to deny the complainant compensation because decisive evidence was presented only before the Administrative Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2

This provision regarding the application of the causation principle (Verursacherprinzip) for denying compensation was explicitly used to justify denying the complainant compensation for the recourse procedure.

Art. 2 Abs. 2 f.

This section of the provision was cited in relation to the successful application of the causation principle to deny the complainant compensation because decisive evidence was presented only before the Administrative Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00344

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Parteientschädigung · [Verweigerung einer Parteientschädigung in Anwendung des Verursacherprinzips] Bei der strittigen Parteientschädigung aus einem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, dessen Hauptsache bei Weiterzug eine verwaltungsgerichtliche Dreierbesetzung erfordert hätte, geht es um weniger als Fr. 20'000.-, sodass nach Erledigung der Hauptsache angebracht erscheint, darüber einzelrichterlich zu befinden (E. 1.1).

Laut jüngster Bundesgerichtspraxis läuft die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in einem Rückweisungsentscheid ab Eröffnung des Endentscheids der Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte, und nicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Endentscheids, wie es verwaltungsgerichtlicher Auffassung entspricht; das heisst freilich, dass auf ein Rechtsmittel gegen die Nebenfolgenregelung, das in Unkenntnis davon ergriffen wird, ob der Endentscheid der Unterinstanz von anderer Seite an die Rückweisungsinstanz weitergezogen werde, nicht einzutreten ist, wenn es zu einer solchen Anfechtung des Endentscheids bei der Rückweisungsinstanz kommt (E. 1.2).

Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (E. 2 Abs. 1). Die Nebenfolgen können freilich auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb Entschädigungen namentlich jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden, die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (E. 2 Abs. 2). Vorliegend blieb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren im Ergebnis zu Recht verwehrt, weil sie für den Verfahrensausgang entscheidende Beweismittel erst vor Verwaltungsgericht offerierte (E. 2 Abs. 2 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3