Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00341 • VG ZH VB.2016.00341 KI-generiert

Property Owner Sewer Connection Compliance and Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2016.00341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an obligation for property owners to submit an application for a sewer connection after an unapproved line was established, evidenced by missing documentation and registry entries, leading the court to presume no prior permission, potentially oral in 1973, was granted. Reasoning that the authority to demand removal of non-compliant structures is generally limited to 30 years for legal certainty, the court held that the current authority could only demand continuation of the unapproved line if significant public interests demanded it, necessitating a new permit process to examine current public interests and enforce maintenance obligations, though the right to claim the initial connection fee from 1973 was deemed forfeited.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kanalisationsanschluss | Kanalisationsanschluss: Verpflichtung zur Einreichung eines Anschlussgesuches für eine nicht bewilligte Kanalisationsleitung. Die Akten und der mangelnde Eintrag im Leitungskataster sprechen dafür, dass bei der Erstellung der Leitung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine Anschlussbewilligung erteilt wurde. Aufgrund der damals geltenden rechtlichen Grundlagen ist zudem zu vermuten, dass die infrage stehende Kanalisationsanschlussbewilligung im Jahr 1973 nicht mündlich erteilt wurde. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen (E. 4.3). Die Regelung, wonach die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt ist, ist sinngemäss auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem beide Parteien davon ausgehen, dass der Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche Interessen gegeben sind (E. 5.1). Ob dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses öffentliche Interessen entgegenstehen, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen (E. 5.2). Die im Kanalisationsanschlussgesuch beizubringende Dokumentation der Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht kontrollieren und durchsetzen kann (E. 5.3). Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist somit nicht zwecklos; die Beschwerdeführenden wurden zulässigerweise zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973erfolgten Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Die Einreichung des Gesuchs hat demnach nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführenden Anschlussgebühren zu entrichten haben (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Unterhaltspflichten Abwasseranschlussgebühren Eigentumsrecht Notleitungsrecht generelles Kanalisationsprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00341

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kanalisationsanschluss · Kanalisationsanschluss: Verpflichtung zur Einreichung eines Anschlussgesuches für eine nicht bewilligte Kanalisationsleitung. Die Akten und der mangelnde Eintrag im Leitungskataster sprechen dafür, dass bei der Erstellung der Leitung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine Anschlussbewilligung erteilt wurde.

Aufgrund der damals geltenden rechtlichen Grundlagen ist zudem zu vermuten, dass die infrage stehende Kanalisationsanschlussbewilligung im Jahr 1973 nicht mündlich erteilt wurde. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen (E. 4.3). Die Regelung, wonach die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt ist, ist sinngemäss auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden.

Nachdem beide Parteien davon ausgehen, dass der Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche Interessen gegeben sind (E. 5.1). Ob dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses öffentliche Interessen entgegenstehen, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen (E. 5.2). Die im Kanalisationsanschlussgesuch beizubringende Dokumentation der Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht kontrollieren und durchsetzen kann (E. 5.3).

Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist somit nicht zwecklos; die Beschwerdeführenden wurden zulässigerweise zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973erfolgten Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Die Einreichung des Gesuchs hat demnach nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführenden Anschlussgebühren zu entrichten haben (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEISLAST BEWILLIGUNGSVERFAHREN KANALISATIONSANSCHLUSS KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR KANALISATIONSANSCHLUSSGESUCH KANALISATIONSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR VERJÄHRUNG VERWIRKUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 17 Abs. I EG GSchG Art. 18 EG GSchG Art. 11 Abs. I GSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3