Commuters' Standing to Challenge 30 km/h Speed Limits as Noise Abatement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a traffic order establishing new 30 km/h zones, finding that commuters and associations had standing to appeal because a sufficient number of members regularly used the affected roads. The court reasoned that speed reductions are appropriate noise abatement measures, that the existing expert reports adequately supported the need for remediation, and that the introduction of the speed limit was not disproportionate because it would not cause increased traffic diversion or negatively impact road capacity, despite allegations that emission limit values were exceeded, which were unsubstantiated by the challengers.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Strecken Beschwerdelegitimation von Pendlern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist davon auszugehen, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der umstrittenen Beschränkung belegten diversen Strassen mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Die vorliegenden Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und sind schlüssig. Die Einholung weiterer Gutachten ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Dass die Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden, wird nicht substanziiert. Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass auf allen strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Verweis auf die Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens genügt zur Bestreitung nicht (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion auch nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, kein Schleichverkehr zu befürchten ist und die Leistungsfähigkeit der betreffenden Strassen durch Tempo 30 nicht beeinträchtigt wird. Ein Verlagerungseffekt würde höchstens auf eine Hauptverkehrsstrasse stattfinden, nicht aber in ein anderes Wohnquartier (E. 3.8). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive orders regarding the allocation of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00339
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Strecken Beschwerdelegitimation von Pendlern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist davon auszugehen, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der umstrittenen Beschränkung belegten diversen Strassen mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Die vorliegenden Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und sind schlüssig. Die Einholung weiterer Gutachten ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Dass die Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden, wird nicht substanziiert.
Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass auf allen strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Verweis auf die Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens genügt zur Bestreitung nicht (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion auch nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, kein Schleichverkehr zu befürchten ist und die Leistungsfähigkeit der betreffenden Strassen durch Tempo 30 nicht beeinträchtigt wird.
Ein Verlagerungseffekt würde höchstens auf eine Hauptverkehrsstrasse stattfinden, nicht aber in ein anderes Wohnquartier (E. 3.8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GUTACHTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IMMISSIONEN IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION NOTWENDIGKEIT SANIERUNGSMASSNAHMEN SANIERUNGSPFLICHT TEMPO-30-ZONE UNABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBESCHRÄNKUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 2 LSV Art. 13 LSV Art. 17 LSV Art. 38 LSV Art. 2a SSV Art. 108 SSV Art. 3 SVG Art. 3 Abs. 4 SVG Art. 32 SVG Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 USG Art. 16 USG § 21 VRG § 49 VRG § 50 VRG Art. 4a VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3