Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00338 • VG ZH VB.2016.00338 KI-generiert

Residents' Standing Upheld in Challenge to 30 km/h Speed Limit for Noise Mitigation

Geschäftsnummer VB.2016.00338
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning the introduction of new speed limit 30 zones, where the court accepted the standing of residents and associations, including for what might be considered self-interested association complaints, based on the likelihood of members regularly using the affected roads. The reasoning upheld the traffic order as a suitable measure for noise mitigation, finding that existing expert reports sufficiently documented the need for sanitation despite the lack of a separate administrative study, that the noise emission limit values were indeed exceeded on the contested road sections, and that the speed reduction was proportionate as it would not cause increased use of warning signals by emergency vehicles, create traffic diversion, or impair road capacity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern, Pendlern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist davon auszugehen, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der umstrittenen Beschränkung belegten Strassen mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Die Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und sind schlüssig. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Dass die Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden, wird nicht substanziiert. Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass auf allen strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Verweis auf die Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens genügt nicht (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist und die Leistungsfähigkeit der betreffenden Strassen durch Tempo 30 nicht beeinträchtigt wird (E. 3.8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmzone Strassenverkehrsrecht übersetzte Geschwindigkeit Beseitigungsklage schadstoffarmes Fahrzeug Leistungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 50 VRG

Cited in the dispositive for adjudicating the appeal costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00338

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216825&W10_KEY=13317079&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern, Pendlern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist davon auszugehen, dass eine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der umstrittenen Beschränkung belegten Strassen mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2).

Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Die Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und sind schlüssig. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Dass die Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden, wird nicht substanziiert.

Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass auf allen strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Verweis auf die Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens genügt nicht (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist und die Leistungsfähigkeit der betreffenden Strassen durch Tempo 30 nicht beeinträchtigt wird (E. 3.8).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GUTACHTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IMMISSIONEN IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION NOTWENDIGKEIT SANIERUNGSMASSNAHMEN SANIERUNGSPFLICHT TEMPO-30-ZONE UNABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBESCHRÄNKUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 LSV Art. 13 LSV Art. 17 LSV Art. 38 LSV Art. 2a SSV Art. 108 SSV Art. 3 SVG Art. 3 Abs. 4 SVG Art. 32 SVG Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 USG Art. 16 USG § 21 VRG § 49 VRG § 50 VRG Art. 4a VRV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3