Traffic Order Speed Limit Appeals Dismissed Due to Standing and Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially dismissed appeals concerning a traffic order establishing new speed limit zones, first ruling that the appealing residents and one association lacked sufficient standing because not enough of their members were significantly affected, particularly regarding the "egoistic association appeal." The court further reasoned that speed reductions are generally appropriate measures for noise abatement under relevant law, and the existing expert report sufficiently supported the need for remediation because it contained the necessary information, rendering an additional independent assessment unnecessary; finally, the restriction was deemed proportionate as it would not cause increased use of warning signals by emergency vehicles, any minor bus route delay was compensable by schedule adjustment, and no traffic diversion was anticipated, despite the petitioners' unsubstantiated claim that emission limits were exceeded.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist keine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 von der umstrittenen Temporeduktion betroffen, weshalb auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3). Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Das Gutachten enthält alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und ist schlüssig. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Die Rüge, dass die Grenzwerte im fraglichen Strassenabschnitt überschritten werden, ist nicht substanziiert. Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist davon auszugehen, dass auf dem strittigen Streckenabschnitt die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, die Fahrzeitverlängerung der Buslinie durch eine kleine Anpassung des Fahrplans ausgeglichen werden kann und kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist (E. 3.8). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision governs the general requirements for the standing/legitimation to appeal, which the court applied when deciding not to proceed with the appeal of the first two complainants.
This procedural provision regarding the right to appeal or object was likely cited in conjunction with § 49 VRG regarding the lack of sufficient standing for the association complaints.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00337
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-Zonen Beschwerdelegitimation von Anwohnern und Verbänden, insb. sog. egoistische Verbandsbeschwerde. Es ist keine genügend grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 von der umstrittenen Temporeduktion betroffen, weshalb auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3).
Rechtsgrundlagen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Temporeduktionen sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten (E. 2 und 3.1 f.). Weder das Bundesgericht noch die VO Tempo-30-Zonen verlangen ein verwaltungsunabhängiges Gutachten. Das Gutachten enthält alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen und ist schlüssig. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht geboten (E. 3.3-3.6). Die Rüge, dass die Grenzwerte im fraglichen Strassenabschnitt überschritten werden, ist nicht substanziiert.
Gestützt auf die Berechnungen in den Akten ist davon auszugehen, dass auf dem strittigen Streckenabschnitt die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (E. 3.7). Die Verkehrsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismässig, da die Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten führt, die Fahrzeitverlängerung der Buslinie durch eine kleine Anpassung des Fahrplans ausgeglichen werden kann und kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist (E. 3.8). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GUTACHTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IMMISSIONEN IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION NOTWENDIGKEIT SANIERUNGSMASSNAHMEN SANIERUNGSPFLICHT TEMPO-30-ZONE UNABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBESCHRÄNKUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 LSV Art. 13 LSV Art. 17 LSV Art. 38 LSV Art. 2a SSV Art. 108 SSV Art. 3 SVG Art. 3 Abs. 4 SVG Art. 32 SVG Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 USG Art. 16 USG § 21 VRG § 49 VRG § 50 VRG Art. 4a VRV · Publikationen:
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