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VB.2016.00335 • VG ZH VB.2016.00335 KI-generiert

Benefit Reduction Upheld for Willful Non-Compliance with Work Program

Geschäftsnummer VB.2016.00335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the six-month reduction of basic social assistance benefits by 15% because the recipient unilaterally quit a mandated work program, despite prior written warning about such non-compliance. The court reasoned that an individual's overqualification for a work placement does not render the job unreasonable, as participation in such programs primarily fosters non-specialized skills, partially enables self-support, and aids future job searches; therefore, the mandatory work placement was deemed a reasonable requirement, and the subsequent benefit reduction was proportionate to the violation of a lawful instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten. Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgemäss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnahme am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle eigenmächtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3). Die Möglichkeit einer Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich angedroht. Die Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Leistungskürzung Sozialhilfeleistungen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsbetrug Pflegeverhältnis Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 lit. a SHG

This provision appears to justify the decision regarding the reduction of social assistance for non-compliance with instructions.

§ 24 Abs. 1 lit. b SHG

This provision appears to justify the decision regarding the reduction of social assistance for non-compliance with instructions.

§ 23 lit. d SHV

This provision appears to be the legal basis for the measure taken against the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00335

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten.

Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgemäss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnahme am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle eigenmächtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3).

Die Möglichkeit einer Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich angedroht. Die Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM GRUNDBETRAG KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 24 Abs. 1 lit. a SHG § 24 Abs. 1 lit. b SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3