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VB.2016.00333 • VG ZH VB.2016.00333 KI-generiert

Building Permit Challenge Regarding Encroachment and Legitimate Expectations

Geschäftsnummer VB.2016.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought to overturn a building permit decision concerning an encroachment on building lines by a single-family home, arguing a violation of the right to legitimate expectations due to prior assurances and the incorrect application of regulations regarding the removal of encroachments. The court rejected the claim of a violated right to legitimate expectations because no unconditional official statement could be established, and the responsible architect should have been aware of potential issues with pre-decision inquiries; furthermore, the court found that the case did not meet the criteria for a permit based on the removal of an encroachment, as the structure was a complete dwelling, not merely a minor protrusion, and its removal was not straightforward, concluding that the lower authority had not abused its discretion nor incorrectly established the facts when applying prevailing practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Vertrauensschutz. Baulinienüberstellung durch ein Einfamilienhaus. Beseitigungsrevers. Richtige Feststellung des Sachverhalts. Vorliegend ist der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nicht verletzt. Eine vorbehaltlose Aussage seitens der zuständigen Behörde kann nicht festgestellt werden. Dem verantwortlichen Architekt musste die Problematik der allfällig getroffenen behördlichen Aussage zudem bewusst sein. Abgesehen davon werden ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Auskünfte zu materiellen baurechtlichen Fragen kaum je als Vertrauensgrundlage anerkannt (E. 2). Eine Bewilligung nach § 100 Abs. 1 oder 3 PBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Zunächst handelt es sich bei einem Einfamilienhaus nicht um einen einzelnen oberirdischen Vorsprung; zum anderen kann ein Teil eines Einfamilienhauses nicht "ohne Weiteres" beseitigt werden (E. 3). Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, da sie eine Rechtsprüfung in Anwendung der vorherrschenden Praxis vorgenommen hat (E. 4). Ebenso wenig ist eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich, da die Ausführungen der Vorinstanz zu § 100 Abs. 3 PBG und die konkreten Erwägungen zum streitbetroffenen Einfamilienhaus sich als zutreffend erweisen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Bauordnung Wegnahmerecht Überbaurecht Baulinie Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The court explicitly addressed the alleged violation of the constitutional protection of legitimate expectations (Vertrauensschutz) in its reasoning, which pertains to the final decision.

§ 100 Abs. 1 PBG

This provision was examined to determine if a permit for the encroachment could be granted, as discussed in the dispositive reasoning.

§ 100 Abs. 3 PBG

This provision was examined in relation to the factual finding concerning the removal of the encroachment, as mentioned in the dispositive reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Vertrauensschutz. Baulinienüberstellung durch ein Einfamilienhaus. Beseitigungsrevers. Richtige Feststellung des Sachverhalts. Vorliegend ist der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nicht verletzt. Eine vorbehaltlose Aussage seitens der zuständigen Behörde kann nicht festgestellt werden.

Dem verantwortlichen Architekt musste die Problematik der allfällig getroffenen behördlichen Aussage zudem bewusst sein. Abgesehen davon werden ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Auskünfte zu materiellen baurechtlichen Fragen kaum je als Vertrauensgrundlage anerkannt (E. 2). Eine Bewilligung nach § 100 Abs. 1 oder 3 PBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Zunächst handelt es sich bei einem Einfamilienhaus nicht um einen einzelnen oberirdischen Vorsprung; zum anderen kann ein Teil eines Einfamilienhauses nicht "ohne Weiteres" beseitigt werden (E. 3).

Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, da sie eine Rechtsprüfung in Anwendung der vorherrschenden Praxis vorgenommen hat (E. 4). Ebenso wenig ist eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich, da die Ausführungen der Vorinstanz zu § 100 Abs. 3 PBG und die konkreten Erwägungen zum streitbetroffenen Einfamilienhaus sich als zutreffend erweisen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIE BAULINIENÜBERSTELLUNG BESEITIGUNGSREVERS EINFAMILIENHAUS SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV § 100 Abs. 1 PBG § 100 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2