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VB.2016.00328 • VG ZH VB.2016.00328 KI-generiert

Residence Permit Revocation After Marital Breakdown and Unsubstantiated Abuse Claims

Geschäftsnummer VB.2016.00328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal seeking to retain a residence permit for an individual whose EU/EFTA permit was revoked following the departure of their spouse after one year of marriage, finding no continuing right to residence under the Free Movement of Persons Agreement after the definitive breakdown of the marriage. The court reasoned that the appellant's claims of spousal abuse, asserted as grounds for a right to residence under the law concerning domestic violence, were not sufficiently substantiated; the documented physical violence did not meet the required intensity, depressive symptoms were not conclusive proof of psychological abuse, and alleged financial oppression was negated by the fact that all living expenses were covered, ultimately leading to the conclusion that the conditions for relief were not met and return to the home country was not unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (eheliche Gewalt)? Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin wurde widerrufen, nachdem der Ehemann die eheliche Wohnung nach einem Jahr ehelicher Gemeinschaft verliess. Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf FZA nach definitivem Scheitern der Ehe (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden zu sein, indem ihr Ehemann sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Insbesondere habe er sie sozial isoliert und finanziell unterdrückt (E. 4.1). Die aktenmässig dokumentierte physische Gewalt (ein Vorfall mit Rötung der linken Gesichtshälfte) erreicht die geforderte Intensität nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 4.3). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische Gewalt ausüben (E. 4.4). Dass der Ehemann vor der Heirat versprochen hat, ihr Sprachschule und Studium in der Schweiz zu finanzieren und sie für ihn das wohlhabende Leben bei ihrem Vater aufgegeben hat, stellt keine ökonomische Unterdrückung dar, zumal sämtliche Lebenshaltungskosten wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. gedeckt waren (E. 4.4.3). Die eingeleiteten Strafverfahren, welche auf gegenseitig erhobene Strafanzeigen beruhten, wurden eingestellt. Insgesamt vermögen die Vorbringen die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht zu erfüllen (E. 4.5). Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation geschiedener Frauen im Iran lässt die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen. Die soziale Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht gefährdet, zumal anzunehmen ist, dass die gut ausgebildete Beschwerdeführerin weiterhin auf die Unterstützung ihres Vaters zählen kann (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Zerrüttung Aufenthaltsbewilligung Ausreise Rückkehrrecht Häusliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden zu sein, indem ihr Ehemann sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
The court examined whether the conditions for maintaining the right of residence based on spousal violence were met under this article.
Art. 50 Abs. II AuG
b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art.
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
This provision was referenced in the summary, implying it relates to the grounds for withdrawal or revocation of the residence permit, which is the subject of the decision.
Art. 7 lit. d FZA
This article concerning the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) was cited, relevant to the residence title based on marriage.
Art. 3 Anhang
d FZA Art. 3 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. b AuG

The court examined whether the conditions for maintaining the right of residence based on spousal violence were met under this article.

Art. 62 Abs. I lit. d AuG

This provision was referenced in the summary, implying it relates to the grounds for withdrawal or revocation of the residence permit, which is the subject of the decision.

Art. 7 lit. d FZA

This article concerning the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) was cited, relevant to the residence title based on marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00328

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00328 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.11.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (eheliche Gewalt)? Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin wurde widerrufen, nachdem der Ehemann die eheliche Wohnung nach einem Jahr ehelicher Gemeinschaft verliess.

Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf FZA nach definitivem Scheitern der Ehe (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden zu sein, indem ihr Ehemann sie systematisch misshandelt habe, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Insbesondere habe er sie sozial isoliert und finanziell unterdrückt (E. 4.1). Die aktenmässig dokumentierte physische Gewalt (ein Vorfall mit Rötung der linken Gesichtshälfte) erreicht die geforderte Intensität nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 4.3).

Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische Gewalt ausüben (E. 4.4). Dass der Ehemann vor der Heirat versprochen hat, ihr Sprachschule und Studium in der Schweiz zu finanzieren und sie für ihn das wohlhabende Leben bei ihrem Vater aufgegeben hat, stellt keine ökonomische Unterdrückung dar, zumal sämtliche Lebenshaltungskosten wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. gedeckt waren (E. 4.4.3). Die eingeleiteten Strafverfahren, welche auf gegenseitig erhobene Strafanzeigen beruhten, wurden eingestellt.

Insgesamt vermögen die Vorbringen die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht zu erfüllen (E. 4.5). Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation geschiedener Frauen im Iran lässt die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen. Die soziale Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht gefährdet, zumal anzunehmen ist, dass die gut ausgebildete Beschwerdeführerin weiterhin auf die Unterstützung ihres Vaters zählen kann (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA EHELICHE GEWALT INTENSITÄT IRAN PSYCHISCHE GEWALT PSYCHISCHE PROBLEME SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 62 Abs. I lit. d AuG Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3