Prisoner's Negligent Possession of Potential Weapon Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prisoner was disciplined for possessing an object capable of being used as a weapon. The court affirmed the disciplinary action, reasoning that even negligent disregard of prison regulations can be punished, provided the inmate acted culpably. In this case, the inmate's awareness that they should not have the object was sufficient to establish culpability, as correctional facilities cannot tolerate the carrying of potential weapons, regardless of intent. The imposed fine was considered a lenient measure given the circumstances, and its amount was at the lower end of the scale.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Besitz eines zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands. Auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften kann disziplinarisch geahndet werden. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er das Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen. Es liegt auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen Gegenstands nicht tolerieren kann. Den besonderen Umständen entsprechend wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of disciplinary punishment for possessing an item suitable for use as a weapon and is part of the legal norms underpinning the decision.
This provision is cited as a legal norm related to disciplinary measures for possessing items suitable as weapons.
This provision is cited as a legal norm in the context of disciplinary actions within correctional facilities.
This provision is cited as a legal norm relating to disciplinary measures and fines within correctional facilities.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00326
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe: Besitz eines zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands. Auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften kann disziplinarisch geahndet werden. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er das Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen.
Es liegt auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen Gegenstands nicht tolerieren kann. Den besonderen Umständen entsprechend wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BUSSE DISZIPLINARSTRAFE SCHULDHAFTIGKEIT WAFFE · Rechtsnormen: · § 23b Abs. I StJVG § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. f StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4