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VB.2016.00318 • VG ZH VB.2016.00318 KI-generiert

Wage Continuation After Incapacity Period Expiration

Geschäftsnummer VB.2016.00318
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a dispute over continued wage payments following a prolonged period of incapacity to work, where the claimant argued for continued employment and full wages after the maximum statutory two-year continuation period expired, asserting they were capable of working until the end of their contract. The court rejected this claim, finding in the record that the claimant remained occupationally incapable, specifically relating to their workplace, and that a return to that position would likely have led to a renewed psychological decompensation, thus upholding the termination of full benefits under the relevant civil service regulations concerning wage continuation during illness or accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnkürzung | [arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit] Gemäss § 99 VVO besteht bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls vom dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (Abs. 3); besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass der oder die Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die zuständige Direktion oder das zuständige kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4; E. 2.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ab dem Ende der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses arbeitsfähig gewesen und in unzulässiger Weise daran gehindert worden, ihrer Arbeit nachzugehen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr erhellt aus diesen, dass die Beschwerdeführerin (auch) in der fraglichen Zeit arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war und eine Rückkehr an den betreffenden Arbeitsplatz ihre erneute psychische Dekompensation hätte befürchten lassen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Lohnfortzahlung Einstellung von Leistungen Arbeitsverträge Arbeitsunfähigkeit dauernde Erwerbsunfähigkeit statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 99 Abs. III VVPG
This provision defines the right to full salary for up to twelve months during incapacity starting from the third year of service, which is referenced in the context of salary continuation.
§ 99 Abs. IV VVPG
This provision regulates the continued payment of 75% of the salary for up to two years when future work capacity is uncertain, which is directly related to the case's subject matter.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 99 Abs. III VVPG

This provision defines the right to full salary for up to twelve months during incapacity starting from the third year of service, which is referenced in the context of salary continuation.

§ 99 Abs. IV VVPG

This provision regulates the continued payment of 75% of the salary for up to two years when future work capacity is uncertain, which is directly related to the case's subject matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00318

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00318 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnkürzung · [arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit] Gemäss § 99 VVO besteht bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls vom dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (Abs. 3); besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass der oder die Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die zuständige Direktion oder das zuständige kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4;

E. 2.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ab dem Ende der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses arbeitsfähig gewesen und in unzulässiger Weise daran gehindert worden, ihrer Arbeit nachzugehen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr erhellt aus diesen, dass die Beschwerdeführerin (auch) in der fraglichen Zeit arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war und eine Rückkehr an den betreffenden Arbeitsplatz ihre erneute psychische Dekompensation hätte befürchten lassen (E. 3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ARBEITSPLATZBEZOGENE ARBEITSUNFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 99 Abs. III VVPG § 99 Abs. IV VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3