Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00317 • VG ZH VB.2016.00317 KI-generiert

Higher Education Institution Expulsion Based on Single Failed Module Overruled

Geschäftsnummer VB.2016.00317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A higher education institution expelled a student from an environmental engineering bachelor's program after the student twice failed a compulsory elective module, relying on a specific article in its examination regulations concerning module repetition. The court determined that the institution, possessing constitutionally protected autonomy in areas delegated to it, could bring an autonomy-based appeal, but ruled that the cited regulation (§ 48) concerning module repetition could not serve as the sole basis for expulsion, as the overall passing requirements for the degree are governed by the study regulations (§ 50), which tie successful completion to earning 180 credits; therefore, the non-passing of one elective module does not automatically preclude meeting the overall credit requirements if those credits can be obtained elsewhere as permitted by the study regulations, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss aus dem Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen | [Die ZHAW schloss den Beschwerdegegner nach zweimaligem Fehlversuch in einem Wahlpflichtmodul gestützt auf § 48 ihrer Rahmenprüfungsordnung vom Bachelorstudium aus.] Die ZHAW ist als Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden bzw. gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG in Sachbereichen, welche ihr zu Regelung überlassen wurden, zur Autonomiebeschwerde zuzulassen (E. 1.3). § 48 der Rahmenprüfungsordnung befasst sich mit der Wiederholung von Modulen und kann jedenfalls nicht alleinige Grundlage für einen Studienausschluss bilden. Die Voraussetzungen für das Bestehen des Haupt- bzw. Bachelorstudiums werden denn auch gemäss § 50 der Rahmenprüfungsordnung durch die Studienordnung geregelt; nach § 17 der einschlägigen Studienordnung (LS 414.253.311) ist das Studium bestanden, wenn aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Studiengangs gemäss Anhang zur Studienordnung 180 Credits erworben oder anerkannt wurden (E. 3.1). Mit dem definitiven Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls erscheint folglich nicht a priori ausgeschlossen, dass Studierende die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums im Sinn des § 17 der Studienordnung noch erfüllen können, indem sie beispielsweise die erforderlichen Credits durch einen genügenden Leistungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul erwerben, sofern solches durch die einschlägige Studienordnung bzw. deren Anhang oder weitere Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Hochschulbildung endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement Umwelterziehung obligatorische Landesverweisung Disziplinarfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00317

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216730&W10_KEY=13317079&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss aus dem Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen · [Die ZHAW schloss den Beschwerdegegner nach zweimaligem Fehlversuch in einem Wahlpflichtmodul gestützt auf § 48 ihrer Rahmenprüfungsordnung vom Bachelorstudium aus.] Die ZHAW ist als Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden bzw. gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG in Sachbereichen, welche ihr zu Regelung überlassen wurden, zur Autonomiebeschwerde zuzulassen (E. 1.3).

§ 48 der Rahmenprüfungsordnung befasst sich mit der Wiederholung von Modulen und kann jedenfalls nicht alleinige Grundlage für einen Studienausschluss bilden. Die Voraussetzungen für das Bestehen des Haupt- bzw. Bachelorstudiums werden denn auch gemäss § 50 der Rahmenprüfungsordnung durch die Studienordnung geregelt; nach § 17 der einschlägigen Studienordnung (LS 414.253.311) ist das Studium bestanden, wenn aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Studiengangs gemäss Anhang zur Studienordnung 180 Credits erworben oder anerkannt wurden (E. 3.1).

Mit dem definitiven Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls erscheint folglich nicht a priori ausgeschlossen, dass Studierende die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums im Sinn des § 17 der Studienordnung noch erfüllen können, indem sie beispielsweise die erforderlichen Credits durch einen genügenden Leistungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul erwerben, sofern solches durch die einschlägige Studienordnung bzw. deren Anhang oder weitere Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

· --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS · Rechtsnormen: · Art. 48 Abs. I RPO ZHAW Art. 50 RPO ZHAW · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2