Welfare recipient's housing cost exclusion appeal denied.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a welfare recipient's appeal regarding the exclusion of housing costs from his support budget. The welfare office had assumed the recipient lived rent-free with his mother, while the recipient argued he compensated her for housing by covering her vehicle expenses from 2002 to 2015. The court found no legal obligation for the mother to cover her adult son's housing costs, nor a dependency between the vehicle expenses and the housing arrangement. The court reasoned that welfare benefits must be based on actual, current needs, and offsetting past vehicle payments against current housing costs would violate the principle of need-based support.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten. [Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass er seine Mutter für die Wohnungsgewährung entschädigt habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 für ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei.] Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Zwischen den vom Beschwerdeführer übernommenen Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch seine Mutter besteht keine gegenseitige Abhängigkeit, hat doch der Beschwerdeführer die Kosten für das Fahrzeug seiner Mutter während mehrerer Jahre bezahlt, obwohl er in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Auch die aktuellen Verhältnisse zeigen, dass es sich bei der Übernahme der Wohnkosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the decision to dismiss the appeal, as it relates to the principle of covering actual needs.
This provision is cited in relation to the principle of covering actual needs in social assistance.
This provision is cited as the general legal basis for social assistance, which underpins the assessment of entitlement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00315
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten. [Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass er seine Mutter für die Wohnungsgewährung entschädigt habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 für ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei.]
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Zwischen den vom Beschwerdeführer übernommenen Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch seine Mutter besteht keine gegenseitige Abhängigkeit, hat doch der Beschwerdeführer die Kosten für das Fahrzeug seiner Mutter während mehrerer Jahre bezahlt, obwohl er in einer eigenen Wohnung gelebt hat.
Auch die aktuellen Verhältnisse zeigen, dass es sich bei der Übernahme der Wohnkosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSTAUSCHVERHÄLTNIS BEDARFSDECKUNGSPRINZIP FAHRZEUGKOSTEN FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT MIETZINS SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN · Rechtsnormen:
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