Municipal Ordinance Upholding Meadow Protection Zone Over Vineyard Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging a municipal protection ordinance that designated a species-rich meadow within a green belt area as a nature protection zone, simultaneously revoking a prior ordinance that had allowed for the establishment of a vineyard on part of the site. The court reasoned that the authority possessed the competence to enact the new protective ordinance because its measures were largely executional within the existing zoning framework, and the ordinance was deemed to possess a generally applicable character; furthermore, the authority was justified in reconsidering and withdrawing the prior, not yet legally effective vineyard approval based on its discretionary power, and the subsequent protection measures preserving the meadow's ecological value were found to be consistent with federal and cantonal nature conservation laws, with the balancing of interests favoring nature conservation over the cultural-historical value of the site being factually supportable.
Legislator-Regeste
AmtlichSchutzverordnung | Naturschutzverordnung. [Der Stadtrat von Zürich stellte mit der kommunalen Schutzverordnung "Fluntern" vom 20. November 2013 die Magerwiese unterhalb der Kirche Fluntern als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten unter Schutz und wies die gesamte Parzelle der Naturschutzzone 1 zu. Gleichzeitig hob er die kommunale Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" vom 10. Juli 2013 auf, welche auf einer Teilfläche des Schutzobjekts die Erstellung eines Rebbergs vorgesehen hatte.] Abweisung der prozessualen Anträge auf Verfahrenssistierung (E. 2.1) und Durchführung eines Augenscheins (E. 2.2). Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Erlass der Schutzverordnung "Fluntern": Da sich das umstrittene Schutzgebiet in einer Freihaltezone befindet, stimmen die vom Beschwerdegegner getroffenen Schutzmassnahmen mit dem von der Legislative vorgegebenen Zonenregime überein und weisen hauptsächlich ausführenden Charakter auf. Auch ist insgesamt von einem allgemeinverfügungsähnlichen Charakter der Schutzverordnung "Fluntern" auszugehen, sodass die Zuständigkeit des Beschwerdegegners als Exekutivbehörde im Sinn von § 211 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 PBG zu bejahen ist (E. 4). Die Wiedererwägung einer formell noch nicht rechtskräftigen Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde und unterliegt nicht denselben strengen Voraussetzungen wie der Widerruf nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft. Zudem weisen Allgemeinverfügungen eine geringere Bestandeskraft als Individualverfügungen auf (E. 5.3.2). Vorliegend durfte der Beschwerdegegner die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" in Wiedererwägung ziehen, ohne dass deren Fehlerhaftigkeit zweifellos feststehen musste. Aus diesem Grund ist die Rechtmässigkeit des in der Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" vorgesehenen Rebbergkonzepts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht materiell zu prüfen (E. 5.3.3). Die vom Beschwerdegegner mit der (zweiten)Schutzverordnung "Fluntern" getroffenen Massnahmen, welche auf die ungeschmälerte Erhaltung des ökologischen Gehalts der schützenswerten Magerwiese abzielen, entsprechen den kantonalen und bundesrechtlichen Naturschutzvorschriften. Auch die Interessenabwägung der Vorinstanzen, welche die Anliegen des Naturschutzes höher gewichteten als die kulturhistorische Bedeutung des Grundstücks, ist sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with § 3 Abs. IV PBG to affirm the jurisdiction of the executive authority to issue the protection ordinance.
Cited in conjunction with § 211 Abs. II PBG to affirm the jurisdiction of the executive authority to issue the protection ordinance.
This provision, concerning reconsideration (Wiedererwägung), forms the basis for the court's reasoning regarding the admissibility of the executive's action, even though the dispositive section itself only orders the rejection of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00314
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Schutzverordnung · Naturschutzverordnung. [Der Stadtrat von Zürich stellte mit der kommunalen Schutzverordnung "Fluntern" vom 20. November 2013 die Magerwiese unterhalb der Kirche Fluntern als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten unter Schutz und wies die gesamte Parzelle der Naturschutzzone 1 zu. Gleichzeitig hob er die kommunale Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" vom 10. Juli 2013 auf, welche auf einer Teilfläche des Schutzobjekts die Erstellung eines Rebbergs vorgesehen hatte.]
Abweisung der prozessualen Anträge auf Verfahrenssistierung (E. 2.1) und Durchführung eines Augenscheins (E. 2.2). Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Erlass der Schutzverordnung "Fluntern": Da sich das umstrittene Schutzgebiet in einer Freihaltezone befindet, stimmen die vom Beschwerdegegner getroffenen Schutzmassnahmen mit dem von der Legislative vorgegebenen Zonenregime überein und weisen hauptsächlich ausführenden Charakter auf. Auch ist insgesamt von einem allgemeinverfügungsähnlichen Charakter der Schutzverordnung "Fluntern" auszugehen, sodass die Zuständigkeit des Beschwerdegegners als Exekutivbehörde im Sinn von § 211 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 PBG zu bejahen ist (E. 4).
Die Wiedererwägung einer formell noch nicht rechtskräftigen Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde und unterliegt nicht denselben strengen Voraussetzungen wie der Widerruf nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft. Zudem weisen Allgemeinverfügungen eine geringere Bestandeskraft als Individualverfügungen auf (E. 5.3.2). Vorliegend durfte der Beschwerdegegner die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" in Wiedererwägung ziehen, ohne dass deren Fehlerhaftigkeit zweifellos feststehen musste.
Aus diesem Grund ist die Rechtmässigkeit des in der Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" vorgesehenen Rebbergkonzepts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht materiell zu prüfen (E. 5.3.3). Die vom Beschwerdegegner mit der (zweiten)Schutzverordnung "Fluntern" getroffenen Massnahmen, welche auf die ungeschmälerte Erhaltung des ökologischen Gehalts der schützenswerten Magerwiese abzielen, entsprechen den kantonalen und bundesrechtlichen Naturschutzvorschriften. Auch die Interessenabwägung der Vorinstanzen, welche die Anliegen des Naturschutzes höher gewichteten als die kulturhistorische Bedeutung des Grundstücks, ist sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 6).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG AUGENSCHEIN BESCHWERDELEGITIMATION FREIHALTEZONE INTERESSENABWÄGUNG INVENTAREINTRAG MAGERWIESE NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ REBBERG RECHTSKRAFT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZOBJEKT SCHUTZVERORDNUNG SCHUTZWÜRDIGKEIT SISTIERUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERTRAUENSSCHUTZ VORWIRKUNG WIEDERERWÄGUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 9 Abs. I KNHV Art. 13 Abs. I KNHV Art. 14 KNHV Art. 15 Abs. I KNHV Art. 103 Abs. I KV Art. 18 Abs. I NHG Art. 18 Abs. Ibis NHG Art. 18b NHG § 3 Abs. IV PBG § 39 Abs. I PBG § 61 PBG § 88 PBG § 203 Abs. I lit. g PBG § 205 lit. b PBG § 207 Abs. I PBG § 211 Abs. II PBG § 338a PBG Art. 58 Abs. I VwVG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2